Dieser Hund starb durch die Hand von PETA - wie viele andere, obwohl sie auch gesund und adoptierfähig waren. | Foto von http://whypetakills.com (Nathan J. Winograd)

Deutschland im Notstand und nur Tierrechter können helfen?

Exklusiv für zoos.media – 28.05.2018. Autor: Philipp J. Kroiß

Tierrechtler ziehen gerne Notstandsparagraphen als Rechtfertigung für kriminelle Organisationen heran – warum das schlicht ein Missbrauch der Gesetzgebung ist, erklärt der Artikel.

Deutschland im Notstand und nur Tierrechter können helfen?

Tierrechtler sind ja sehr kreativ, um Straftaten zu rechtfertigen. Die Tatsache, dass der “Zivile Ungehorsam” dazu nicht taugt, wurde ja bereits hinlänglich bewiesen. Ruckzuck wurde eine andere Strategie wieder in den Vordergrund gerückt – der Rechtfertigende Notstand. Der ist in § 34 StGB geregelt:

§ 34
Rechtfertigender Notstand

1 Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2 Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Diese Paragraph kam ins Strafgesetzbuch durch den Fall eines Arztes, der eine Abtreibung vorgenommen hatte, um die suizidgefährdete Mutter zu schützen. Daraufhin entwickelte das Reichgericht den so genannten „übergesetzlichen rechtfertigenden Notstand“. Es ging dabei um das Leben eines Menschen, das wiederum in Bezug Überleben eines anderen Menschen abgewogen werden musste – kurz: um Leben und Tod.

Auch im BGB finden wir in den Paragraphen 228 und 904 weitere definierte Notstände, und im StGB haben wir auch noch den Paragraphen 35 als Norm für den Entschuldigenden Notstand. All diese Paragraphen sind gut und wichtig, um Menschen zu schützen die eine Gefahr abwenden. Das ist das Zentrum und der Sinn diese Paragraphen – wenn ein Mensch sich oder einen anderen Menschen rettet und dafür eine Straftat begehen muss, ist er straffrei.

Tierrechtler wenden keine Gefahr ab

Tierrechtler nun retten keinen Menschen – ja nicht mal Tiere. Was zum Beispiel bei Stalleinbrüchen geschieht ist ein Einbruch, dann wird Content produziert, der anschließend vordergründig zum Marketing verwendet wird – oft wird er aber auch Monate zurückgehalten oder das Material wird sogar verkauft. So sind zum Beispiel ans den Verein Deutsches Tierschutzbüro mehr oder weniger offensichtlich Plattformen, auf dem man Material kaufen kann, dass bei solchen Aktionen entstanden ist.

Aus dem angeblichen Notstand, auf den man sich scheinheilig beruft, entsteht also nicht die Lösung einer Gefahr, sondern ein Geschäft. Ähnlich wie beim Thema Ziviler Ungehorsam, wird hier ein Recht für kommerzielle Zwecke missbraucht, das eigentlich dazu da ist, Menschen zu schützen und sie nicht in Gefahr zu bringen oder in eine Situation, in der sie Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut fürchten müssen – also genau das, wovor sie die Gesetzgebung bezüglich Notständen ja schützen sollte.

Man darf nicht den Fehler machen hier die Gefahr zu unterschätzen, die von den Tierrechtlern ausgeht, denn längst hat die Terrorgruppe ALF, die Animal Liberation Front, auch in Deutschland Menschen, die sich mehr oder weniger öffentlich zu ihr bekennen. Während die Behörden in den USA diese Bedrohung sehr ernst nehmen, vermisst man bei der deutschen Justiz die auch öffentlich kommunizierte Wahrnehmung. Statt hier deutlich gegen solche Terrorgruppen vorzugehen und von den Kollegen in den Vereinigten Staaten zu lernen, wartet man scheinbar ab.

Es ist sicherlich eine schlechte Strategie darauf zu warten bis etwas passiert, denn um die Finanzierung brauchen sich die Gruppen anscheinend keine Sorgen zu machen – PETA zum Beispiel hat die ALF schon oft unterstützt. Die erste Vorsitzende von PETA Deutschland, Ingrid Newkirk ließ ja auch verlauten, dass die die letzte Person sei, die die ALF, also eine Terrororganisation, verurteilen würde. Newkirk gibt den ALF-Publikationen Interviews, unterstützt die Verteidigung von ALF-Verbrechern (mit PETAs Geld), wurde wegen ihrer ALF-Verbindungen vorgeladen und sogar in Gerichtsdokumenten angeklagt. Dank des Gemeinnützigkeitsstatus kann sie in Deutschland und den USA über Millionen von Dollars und Euros verfügen und letztendlich wird sie ja auch nicht daran gehindert, PETA zu nutzen, um solchen Ökoterrorismus zu unterstützen. Hier muss sich was tun.

Notstand-Missbrauch wird gefährlich

Man handelt also nicht im rechtlichen Rahmen der Notstandsparagraphen, wenn man irgendwie einbricht, filmt und das gewonnene Material dann als Marketinginstrument oder Produkt zu nutzen. Das Problem ist, dass diese kriminelle Energie dann wiederum eine Bewertung der Opfers der strafbaren Content-Producing-Aktion sich wiederum auch in der Situation eines Notstandes sehen kann und dann kommt man schnell in eine Gewaltspirale, die keinem nützt und die auch gar nicht erst entstehen darf.

Zudem ist es ja auch nicht notwendig: Sollte jemand einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz sehen, kann er es Behörden melden, die dann eine Überprüfung vornehmen. Ganz klar, ist hier die Politik gefragt, die zuständigen Ämter besser auszustatten, denn da ließe sich noch etwas optimieren. Es kann aber nicht sein, dass Aktivisten von Tierrechtsorganisationen, die sich ja auch gern als Tierschützer bezeichnen, obwohl sie das überhaupt nicht sind, eine Eigenermächtigung vornehmen. Man hat es über Jahre versäumt, hier klare Linien zu ziehen.

Aktuell schicken sich die Union und die FDP an, hier klarere Verhältnisse zu schaffen. Hier gilt die Formel: Wer die Grundsätze des Rechtsstaates nicht anerkennt, soll auch nicht von ihm profitieren.

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