Exklusiv für zoos.media – 01.07.2026. Von: Philipp J. Kroiß
Nach dem Vorfall bei den Tigern in Dölzig und weiteren Fällen zuvor, müssen auch Tierhalter, die gegen kein Gesetz verstoßen, um ihre Tiere bangen.

Was tun, wenn Behörden die eigenen Tiere beschlagnahmen wollen?
Den Tigern von Carmen Zander ging es gut. Trotzdem wurden sechs der acht Tiger ihr genommen. Wir berichteten. Solcherlei fragwürdiges Behördenhandeln droht jedem Tierhalter. Wie muss man sich verhalten, wenn es ernst wird? Dieser Artikel gibt eine Richtschnur. Die ersetzt keine fachanwaltliche Beratung im entsprechenden Einzelfall. Sie gibt aber Empfehlungen. Diese sollen auch in Zukunft auf dem Laufenden gehalten werden.
Säule 1: Justiz
Ein normaler Widerspruch gegen den Bescheid hat bei einer angeordneten Beschlagnahmung meist keine aufschiebende Wirkung. Trotzdem sollte der ausdrücklich erfolgen – am Besten mündlich vor Zeugen. Dann sollte man einen Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht vorbereitet haben.
Zudem gilt es, einen spezialisierter Anwalt für Verwaltungs- oder Tierschutzrecht auf Kurzwahl zu haben und ihn zu kontaktieren. Dieser sollte dann einen Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss) erwirken. Das Gericht kann der Behörde per Blitz-Beschluss – oft innerhalb von Minuten via Telefon oder Fax an den Einsatzleiter – untersagen, die Tiere abzutransportieren, bis die Akten gesichtet wurden. Dann ist die Maßnahme erstmal gestoppt.
All das kann man vorbereiten. Wer weiß, dass er – auch unrechtmäßig – im Fadenkreuz von Aktivisten und Behörden ist, sollte sich spätestens ab heute mit einem Anwalt in Verbindung setzen. Vorsicht ist hier besser als Nachsicht. Wer die Sofortmaßnahmen zum Stopp solcher Maßnahmen schon vorbereitet hat, kann entspannter agieren, wenn es ernst wird.
Am Verwaltungsgericht gescheitert?
Auch dann gilt es noch nicht die Tiere aufzugeben. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts steht einem noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum zuständigen Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof zu. Steht nun auch ein Transport etwa in ein anderes Land an, sollte der Anwalt mit der Beschwerde beim OVG zeitgleich einen Eilantrag auf Erlass einer Zwischenverfügung direkt beim OVG einreichen.
Das OVG kann den Beschluss des VG aufheben und so den Transport per Notbremse stoppen. Dafür muss man natürlich auch ordentlich begründen und die Fakten gesammelt haben. Auch hier ist es wichtig, schnell und präzise zu agieren. Selbst gegen Beschlüsse eines OVG kann in Ausnahmefällen Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt werden – gekoppelt mit einem Eilantrag nach § 32 BVerfGG.
Der Anwalt müsste dabei argumentieren, dass das OVG Grundrechte grundlegend verletzt habe, indem es den unumkehrbaren Transport zugelassen hat. Das BVerfG entscheidet zwar extrem selten innerhalb von Stunden, aber bei absolutem, irreversiblem Schaden kann so etwas in Einzelfällen möglich werden.
Weitere Rechtswege
Man kann auch die Polizeibeamten vor Ort nutzen, indem man Strafanzeige wegen versuchter Tierquälerei gegen die Amtsveterinäre stellt, wenn man nachweisen kann, dass zum Beispiel so ein Transport den Tieren entsprechend schadet. Dazu mehr in Säule 2.
Die Polizei leistet in so einem Fall Amtshilfe für das Veterinäramt. Sie darf aber keine Amtshilfe leisten, wenn die Vollstreckungshandlung selbst eine offensichtliche Straftat darstellt. Wenn die Polizei merkt, dass sie sich hier mitschuldig an der Vollstreckung einer Straftat macht, kann der Einsatzleiter der Polizei die Amtshilfe im letzten Moment verweigern oder aussetzen.
Dann muss man auch sagen, dass ein Scheitern solcher Maßnahmen oder auch des Eilverfahrens nicht das Ende ist. Das eigentliche Klageverfahren – das Hauptsacheverfahren – läuft vor dem Verwaltungsgericht weiter. Gewinnt man dies dann in einigen Monaten, kann auch eine Rückholung der Tiere auf Staatskosten angeordnet werden. Zudem muss Schadensersatz geleistet werden, sofern ein solcher Schaden nachgewiesen werden kann. Es gilt also die Hoffnung nicht aufzugeben.
Säule 2: Tiermedizin
Das Amtsrecht endet dort, wo das akute Überleben des Tieres gefährdet ist. Daher macht es auch Sinn schnellstmöglich den für die Tiere zuständigen Tierarzt zu kontaktieren. Es reicht auch ein herbeigerufener Fachtierarzt. Dieser kann dann ein Attest zur akuten Transportunfähigkeit ausstellen. Auch so lässt sich die Maßnahme stoppen.
Bei Tieren, die zu Beispiel in Sozialgefügen leben, kann explizit begründet werden, dass das Aufbrechen der Gruppe oder die Enge der Transportboxen zu akutem, lebensbedrohlichem Stress (Disstress-Syndrom, Kreislaufkollaps, Myokardnekrosen) führt, wenn das auf die fraglichen Tiere zutreffen würde. Generell aber ist es auch hilfreich Belege zu sammeln, die eigene Tiere für kurze und/oder lange Transporte ohne hinreichende Vorbereitung disqualifizieren.
Wird ein solches Attest dann dem Einsatzleiter gegen Unterschrift übergeben, haftet dieser ab sofort persönlich und strafrechtlich nach § 17 Tierschutzgesetz, falls er den Transport dennoch durchführt und ein Tier Schaden nimmt. Kaum ein Beamter geht dieses Risiko ein.
Säule 3: Politik & Administration
Die Amtsveterinäre vor Ort handeln im Auftrag einer übergeordneten Behörde. Die Behördenleitung haftet für die Kosten und Fehler ihrer Mitarbeiter. Es gilt also mit massiven Amtshaftungsansprüchen direkt bei der Behördenleitung zu drohen. Dazu kontaktiert man die Zentrale des Landrats oder Oberbürgermeisters und lässt sich zum Büro der Behördenleitung oder zum Rechtsamt durchstellen.
Wenn dem Rechtsamt klargemacht wird, dass hier eine fehlerhafte, unverhältnismäßige Maßnahme läuft, die immense Schadensersatz- und Rücktransportkosten nach sich ziehen kann, pfeift die Behördenleitung das Veterinäramt vor Ort zur Schadensbegrenzung oft zurück. Auch dann ist die Maßnahme erstmal gestoppt.
Auch hierbei ist es hilfreich, sich die Nummern der entsprechenden Anlaufstellen schon vorher rauszusuchen, um sie dann schnell wählen zu können. Es kann auch sinnvoll sein, die Presse hinzuziehen, um die Kontrolle über die Berichterstattung über diese Maßnahme zu gewinnen. Maßnahmen müssen nämlich verhältnismäßig sein. Das ist bei so einer Polizeiaktion gegen rechtschaffende Halter direkt fragwürdig.
Wie verhält man sich?

Wichtig ist: Ruhe bewahren. Der Kampf gegen so eine Maßnahme muss rein dokumentarisch und juristisch geführt werden. Nach § 14 VwVfG hat jeder Bürger das Recht auf einen Beistand. Das können Bekannte oder auch ein Tierarzt sein. Wird dies verweigert, muss der Anwalt diesen schweren Verfahrensfehler sofort an den Richter durchstecken.
Dann sollte alles dokumentiert werden – etwa durch Fotos und Videos. Dabei geht es um den Zustand der Tiere vor dem Verladen, den Zustand der Transportboxen sowie das Agieren der Beamte. Wenn die Polizei Betroffene vom Grundstück verweist, kann man von der öffentlichen Grundstücksgrenze aus weiter Beweise sichern.
Dazu zählt natürlich auch, sich die Basis der Maßnahme anzuschauen, um sie möglichst schnell argumentativ anfechten zu können. Mit Ruhe, Präzision und Konzentration hat man bessere Chancen, seine Tiere wieder zu bekommen. In keinem Fall sollte Widerstand gegen die Polizei geleistet werden. Das würde zur Festnahme führen und man kann erstmal nichts mehr für die Tiere tun.
Schnelligkeit ist entscheidend

Der Fall Gitana hat gezeigt: Selbst, wenn man nachweisen kann, dass die Beschlagnahmung und der Transport unverhältnismäßig waren, ist das keine Sicherheit, das Tier auch wieder zurück zu bekommen. Daher stehen die Säulen im besten Fall schon vor jeder behördlichen Maßnahme. In einer Zeit, in der auch Haltern, die nie ein Tier gequält haben, trotzdem ein Tier weggenommen werden kann, ist das entscheidend.
Gerade innerhalb von Tierhaltergruppierungen macht es Sinn, eine Art Telefonkette aufzubauen, dass möglichst schnell, möglichst viele Verbündete vor Ort sind, um dem betroffenen Halter Beistand zu leisten und gewisse Aufgaben vielleicht auch abzunehmen. Das kann zum Beispiel die Kommunikation mit den Medien sein oder auch die Dokumentation der Ereignisse.
Zentral ist in dem Fall aber sicher der Hängebeschluss und eine Abdeckung vom tiermedizinischen Aspekt. Es zählt in diesen Momenten vor allem die Absicherung der Tiere. Wer sich gut vorbereitet hat und eine entsprechend nachweisbar gute Haltung, hat die besten Chancen seine Tiere vor dem Staat zu beschützen.
Warum passiert das?

Die Tierrechtsindustrie und ihre Kollaborateure werben mit Tieren in ihrer Haltungen sowie mit Rettungen für Spendengelder. Da sie die Tiere allerdings nicht züchten und besonders gut halten, sterben sie schnell. So genannte „Sanctuarys“ sind oft schlechte Tierhaltungen, die sich von der Industrie greenwashen lassen. Für leere Gehege spendet aber niemand.
Also werden Fake-Rettungen inszeniert. Tiere, die gar nicht leiden, werden den Haltern letztendlich gestohlen und für die angeblich gute Sache schaut so manche Behörde auch nicht mehr so genau hin. Das passiert seit Jahren. Je stärker die Tierrechtsindustrie und ihre Kollaborateure werden beziehungsweise man sie werden lässt, desto häufiger werden solche Aktionen passieren.
Der Rubel muss schließlich rollen. Über die Szene insgesamt sagte eine Insiderin: „Wissen Sie, die meisten von uns sind aus einem einzigen Grund in den Tierschutz gegangen: weil wir Geld lieben.“ Es geht bei solchen unberechtigten Aktionen nicht um Tierschutz. Die Halter müssen nicht mal etwas falsch gemacht haben. Trotzdem können sie Opfer einer solchen fragwürdigen Verschaltung von Industrie und Staat werden. Diese Gefahr besteht in Deutschland leider. Davor muss man sich und seine Tiere schützen.
