Exklusiv für zoos.media – 30.04.2026. Von: Philipp J. Kroiß
Während Buckelwal Timmy in der Barge reist, tauchen Fragen auf, was die Rechtmäßigkeit dieses Tiertransportes anbelangt. Das ist nämlich nicht so einfach wie Laien das vielleicht denken.

Buckelwal Timmy in der Barge: Illegaler Tiertransport?
Wer schon mal einen Transport von Tieren in Zoologischen Gärten mitbekommen hat, weiß: Das ist richtig viel Papierkram. Beim Transport des als Timmy bezeichneten Buckelwals war das bisher nie so wirklich Thema. Liegt das vielleicht daran, dass man das bisher schlicht ignoriert hat? Aktuell forscht zoos.media dazu nach.
Zum generellen Stand der Aktion und der veterinärmedizinschen Bewertung gibt es ein sehenswertes Interview vom mdr mit unserem Beiratsmitglied Dr. med. vet. Kerstin Alexandra Dörnath:
Der Buckelwal als streng geschützte Art

Der Buckelwal ist, wie alle Cetaceen, in Anhang IV der EU-FFH-Richtlinie gelistet. Die Richtlinie untersagt den Besitz und den Transport dieser Tiere. Wer einen Buckelwal auf eine Barge lädt und über das Meer fährt, besitzt und transportiert ihn im rechtlichen Sinne. Ein solcher Transport ist nur dann legal, wenn eine staatliche Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
Die EU-Richtlinie wird mit dem Bundesnaturschutzgesetz quasi in die deutsche Rechtslage eingegliedert. In Bezug auf den Transport sind die Paragraphen 44 und 45 entscheidend. Dadurch ist das Fangen und Verletzen sowie das Besitzen und Verbringen solcher Tiere geregelt, aber auch die entsprechenden Ausnahmen.
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) erklärte auf Nachfrage, eine artenschutzrechtliche Genehmigung sei ’nicht erforderlich‘. Die Behörde schiebt die Verantwortung auf die Landesebene und beruft sich auf die Legalausnahme zur ‚Gesundpflege‘ (§ 45 Abs. 5 BNatSchG). Dass man versucht, das Tier „gesund zu pflegen“ ist aber wohl gar nicht Ziel des Transport. Ziel ist offenbar das moribunde Tier in die Nordsee beziehungsweise den Atlantik zu verbringen.
Tiertransporte in der EU

In der Europäischen Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Darin geht es um den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen. Artikel 3 des I. Kapitels legt fest: „Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.“ Durchaus begründet kann man schon in Bezug auf das Verladen bezweifeln, dass dies für die „Rettung“ vom Buckelwal zutrifft. Es wird aber schon vorher fragwürdig.
Die Verordnung schreibt nämlich auch vor, dass ein Tier überhaupt transportfähig sein muss. Hier ist die Frage, wer das festgestellt haben will. Das Tier ist seit Wochen moribund. Zur Aufladung des Tieres schrieben Experten der Stiftung Deutsches Meeresmuseums zudem: „Das passive Verhalten des Wales lässt – im Vergleich zum Verhalten eines gesunden Buckelwals – vermuten, dass er sich in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befindet.“ Auf welcher Basis will man eine Transportfähigkeit festgestellt haben? Die Frage bleibt offen.
Nicht nur beim Verladen, sondern auch während des Transportes sind Vorrichtungen zu nutzen, die so gestaltet sein müssen, dass „den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist“. Wer diese Gewährleistungen für die Barge übernommen haben soll, ist auch fraglich. Auf welcher Basis soll diese Gewährleistung denn erfolgt sein? Guter Wille allein ist keine Basis und schützt einen auch nicht vor Strafverfolgung.
Was dann?

Sollte festgestellt werden, dass der Transport gegen EU-Recht verstößt, hat das massive Folgen. Der Transport wäre illegal. Das könnte dann wohl nicht nur zu einem Stopp, sondern auch einer Beschlagnahmung führen. Dann wäre das Projekt am Ende und es könnte auch für Beteiligte juristische Folgen geben. Dabei pikant: Hier greift ein etwaiger Versicherungsschutz nicht. Versicherungen haften in der Regel nicht für Schäden, die im Rahmen illegaler oder grob fahrlässiger Handlungen entstehen.
Wenn die Behörden allerdings nicht eingreifen, könnte es auch für sie Folgen haben. Wenn sie nämlich von den Umständen wissen und nicht eingreifen, machen sie sich unter Umständen mitschuldig. Das Wegsehen der Behörden ist kein neutraler Akt – es ist rechtlich hochriskant. Wenn trotz Hinweisen auf ungeeignete Transportmittel und fehlende Genehmigungen untätig geblieben würde, verletzten Behörden ihre staatliche Aufsichtspflicht.
Rechtlich rückten sie damit wohl von neutralen Beobachtern zu potenziellen Mitverantwortlichen auf. Wer die Gesetze kennt, aber ihre Durchsetzung verweigert, macht sich im Zweifel mitschuldig. Daher bringt diese „Rettungsmission“ auch die Behörden in eine massiv prekäre Lage, aus der sie nicht mehr mit dem Argument einer Duldung herauskommen könnten.
Wirklich nicht kommerziell?

In der Verordnung gibt es einen entscheidenden Satz, auf den sich auch schon eine kontaktierte dänische Behörde bezog: „Diese Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, und nicht für den Transport von Tieren, der unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgt.“ Heißt das, die Verordnung gilt nicht für diesen Transport? Das kann man begründet bezweifeln.
Eine Tierklinik ist weder Ziel noch Ausgangspunkt des Transports. Tierarzt ist zudem nicht gleich Tierarzt. Wenn die Tierärzte keine Spezialisierung auf Meeressäuger haben, ist es mehr als fraglich, ob sie die spezifischen Risiken überhaupt fachgerecht einschätzen können.
Ein größerer Punkt ist aber das Thema Kommerz. Hier kommen jetzt ironischerweise die Medien ins Spiel. In einer Welt, in der Reichweite und Image den Marktwert bestimmen, ist diese hochgradig medialisierte Aktion alles andere als privat. Für die beteiligten Firmen ist der Werbeeffekt dieser Bilder mit Gold kaum aufzuwiegen. Man könnte hier also die Grenze zu kommerziellen Handlungen längst überschritten sehen. Im besten Fall für die Unternehmung schippert die Barge also aktuell „nur“ in einer Grauzone.
Dänisches Tierschutzrecht

Die zuständige dänische Behörde erklärte aber auch: „Jeder Transport eines lebenden Tieres durch dänisches Hoheitsgebiet muss dem dänischen Tierschutzgesetz (Dyrevelfærdsloven – https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2025/994) entsprechen.“ Hier kommt dann gleich das nächste Problem.
Gestern fand der dänische Walforscher Professor Peter T. Madsen von der Universität Aarhus im Interview mit der Frankfurter Allgemeinen schon deutliche Worte. Er bezeichnete die Aktion als „Tierquälerei“. Dazu erklärte er, was für eine schlechte Idee es gewesen wäre, an dem Wal so zu ziehen, wie beim Verladen. Ebenso erläuterte er, das Tier sei „sicher nicht gesund“. Der Wissenschaftler gilt als einer der weltweit führenden Experten für die Physiologie von Meeressäugern.
Im Interview sieht man also schon, an welchen Stellen dieses Projekt auf Kollisionskurs zum Tierschutzgesetz in Dänemark sein könnte. Das gilt nämlich für den Transport und auch die etwaige Verbringung des Tieres in die Nordsee in dänischen Gewässern auf jeden Fall. Hier ist aber noch unklar, wie die Einhaltung dänischer Gesetze geprüft wird. So könnte es schwer werden, die Unternehmung in Einklang mit den Gesetzen zu bringen, wenn man den Einschätzungen von Prof. Madsen folgt.
Und jetzt?

Sollten die Behörden also Verstöße erkennen, könnte es zu einem Stopp des Transports kommen. Dann könnten das Tier beschlagnahmt werden. Dass man in Dänemark solche Rettungsmissionen nicht mache, hatte das Ministerium bereits gegenüber n-tv erläutert. So könnte dann endlich für Timmy eine Erlösung in Aussicht stehen, die deutsche Behörden ihm bisher immer verweigerten.
Natürlich muss man hier die Handlung der Behörden abwarten. Die dänische Umweltschutzbehörde versuchte schon die Verantwortung hier abzustreifen. Aber auch sie ist natürlich mit der Umsetzung der EU-FFH-Richtlinie betraut. Bisherige Nachfragen dazu, blieben auch unbeantwortet. Man merkt also schon jetzt: Dänische Behörden scheinen über den Transport nicht gern zu sprechen.
Es bleibt also spannend. Gut sieht es damit für die angebliche „Rettungsmission“ nicht unbedingt aus. Auch eine etwaige Abladung des Tieres hat rechtliche Hürden. Denn auch in Dänemark sind Buckelwale streng geschützt. In der zugehörigen Verordnung ist in § 14 auch das vorsätzliche Töten von Wildtieren verboten. Als das könnte man das Aussetzen eines moribunden Wals durchaus sehen. Weitere Hürden könnten im dänischen Naturschutzgesetz die Paragraphen 30 & 31 sein.
