Exklusiv für zoos.media – 01.05.2026. Von: Philipp J. Kroiß
Für den Transport von Buckelwal Timmy will das Bundesamt für Naturschutz (BfN) nicht zuständig sein. Ist diese Position allerdings standhaft? Daran kann man berechtigte Zweifel haben.

Buckelwal Timmy: BfN will nicht zuständig sein
Wenn es um die Ein- und Ausfuhr von Tieren geht, ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ein wichtiger Ansprechpartner. Mit dem Transport von Buckelwal Timmy von Deutschland nach Dänemark will man dort aber nichts zu tun haben. Warum eigentlich?
CITES irrelevant?

„CITES gilt nur für Einfuhren in die oder (Re-)Ausfuhren aus der Europäischen Union. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 findet ebenfalls keine Anwendung, da zuvor keine Einfuhrgenehmigung oder Bescheinigung mit Angabe eines Aufbewahrungsortes für die betreffende Art ausgestellt wurde. Daher ist keine CITES-Genehmigung oder -Bescheinigung erforderlich“, erklärt das BfN auf Nachfrage von zoos.media im Rahmen einer internationalen Recherche zum Tiertransport.
Die Argumentation bedeutet im Prinzip pointiert: Weil für das Tier bisher kein offizielles Dokument existiert, sei es rechtlich ein „Nichts“, für das man auch keine Transportgenehmigung erteilen müsse. Würde man dieser Logik folgen, stünde jedes im Land befindliche Tier ohne Papiere außerhalb des Gesetzes. Die rechtliche Realität sieht jedoch anders aus: Nach der EU-Artenschutzverordnung (EG) 338/97, die CITES in der EU umsetzt und verschärft, ist der Besitz und Transport von Tieren des Anhangs A – dazu gehören Buckelwale – grundsätzlich verboten, sofern nicht das Gegenteil, also im Rahmen einer legalen Herkunft oder einer Ausnahme, bewiesen ist.
Machen wir das an einem Beispiel klar: Ein Zoologischer Garten rettet gemeinsam mit dem Zoll etwa ein Reptil vor Schmugglern. Wendet man die Logik vom BfN im Fall Timmy an, bräuchte auch dieses Reptil nie Papiere, da es ja zuvor nie registriert war. Die Praxis ist jedoch eine andere: Wenn der Staat Tiere beschlagnahmt, gehen sie in öffentliche Obhut über. Das BfN oder die zuständige Landesbehörde stellt dann Dokumente aus, die den neuen Standort festlegen. Damit ist das Tier „im System“. Beim Buckelwal geschah das nie, obwohl es sich um eine streng geschützte Art handelt und der Staat durch die Duldung der Aktion praktisch über das Tier verfügt hat.
Messen mit zweierlei Maß?

Ein solches Tier ohne Papiere müsste eigentlich sofort beschlagnahmt werden. Stattdessen stellt das BfN für Timmy eine Art „Freibrief der Nichtzuständigkeit“ aus. Besonders brisant: Bei Arten des Anhangs A gilt faktisch eine Beweislastumkehr. Gemäß § 46 BNatSchG muss nicht die Behörde beweisen, dass ein Besitz illegal ist, sondern der Halter muss jederzeit die legale Herkunft lückenlos nachweisen können.
Die „Rettungsinitiative“ verhält sich wie ein Besitzer, agiert wie ein Besitzer, wird vom BfN aber offenbar nicht wie jeder andere Privatbesitzer behandelt. Während engagierte Erhaltungszüchter für jede Bewegung eines geschützten Tieres dicke Aktenordner füllen und strengste Auflagen erfüllen müssen, akzeptiert das BfN den praktischen Besitz und Transport durch Privatpersonen im Fall Timmy einfach als gegeben – ganz ohne Dokumentation.
Selbst wenn kein Geld fließt, ist die kommerzielle Nutzung von Anhang-A-Tieren streng verboten. Die Rechtsprechung legt „kommerziell“ weit aus: Schon die Nutzung für PR-Zwecke oder zur Spenden-Akquise kann darunter fallen. Ein seriöses Zuchtprojekt darf seine Tiere oft nicht einmal für Bildungszwecke öffentlich zeigen, ohne eine spezielle Ausnahmegenehmigung der Landesbehörde. Bei Timmy schaut man einfach weg, obwohl genau hier die EU-Artenschutzverordnung greifen müsste, um eine mediale und finanzielle Ausbeutung geschützter Arten zu verhindern.
Präzendenzfall oder Ignoranz?

Dürfen sich Privathalter, die bedrohte Arten vor dem Aussterben bewahren, in Zukunft darauf verlassen, dass das BfN genauso wegschaut wie bei dieser von Experten als Tierquälerei bezeichneten Aktion? Wohl kaum. Es entsteht der Eindruck eines Zwei-Klassen-Artenschutzes: Wer medial wirksam behauptet, Tiere zu retten, darf Gesetze ignorieren, für deren Einhaltung der normale Bürger mit massiver Bürokratie und hohen Bußgeldern belangt wird.
Das weckt ungute Erinnerungen an das Projekt der Spix-Aras. Auch dort genehmigte das BfN eine medial massiv inszenierte „Rettung“, die sich rückblickend als fachliches Desaster entpuppte. Das Projekt, aus dem sich alle seriösen zoologischen Gärten schon vorher zurückgezogen hatten, scheiterte unter anderem daran, dass die Tiere nicht wirklich allein überlebensfähig waren und die „Auswilderung“ den Status der Art nicht verbessern konnte. Inzwischen wurden die Vögel auch wieder eingefangen.
Das geschah im Zusammenhang mit dem begründeten Verdacht, dass ein Vogel aus Deutschland das Circovirus in die zuvor davon freie Region um Curaçá einschleppte. Hatte das BfN auch hier nicht genau genug hingeschaut, um eine medienwirksame „Rettung“ möglich zu machen, die am Ende keine war? Einen Verdacht, dass politische Inszenierung hier über fachliche und rechtliche Sorgfalt gestellt wurde, könnte man als naheliegend betrachten.
Auch bei FFH-Richtlinie wird geblockt

„Eine artenschutzrechtliche Zulassung durch das BfN war und ist nicht erforderlich“, behauptet das Bundesamt selbst. Die Verantwortung liege allein bei den Landesbehörden in Mecklenburg-Vorpommern. Das BfN beruft sich dabei auf die föderale Ordnung und das Verbot der Mischverwaltung in Bezug auf die Artikel 30 & 83 im Grundgesetz. Diese bilden das Fundament des deutschen Föderalismus. Doch bei genauerer Betrachtung der eigenen Aussagen der Behörde bekommt das Gebäude der Nichtzuständigkeit tiefe Risse.
Besonders bemerkenswert ist, dass das BfN einerseits jede Zuständigkeit für die Prüfung der Rettungsaktion von sich weist, im selben Schreiben aber eine detaillierte rechtliche Rechtfertigung für eben diese Aktion liefert. Das Amt verweist auf die sogenannte „Legalausnahme“ des § 45 Abs. 5 BNatSchG, wonach kranke Tiere zur „Gesundpflege“ aufgenommen werden dürfen. Aber spannend ist noch was anderes: Das BfN widerspricht sich so. Einerseits wähnt man sich als nicht zuständig. Andererseits präsentiert man sowas wie eine Ausrede für die „Rettungsaktion“.
Wenn das BfN tatsächlich nicht zuständig wäre, wie kann es dann beurteilen, dass die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme vorliegen? Eine „Gesundpflege“ setzt voraus, dass die Maßnahmen medizinisch sinnvoll sind und der Genesung dienen. Da Experten wie Prof. Madsen jedoch betonen, dass der Transport auf der Barge das Leiden des Tieres massiv vergrößert, entfällt die fachliche Basis für diese Ausnahme. Das BfN legitimiert hier also eine Maßnahme, deren fachliche Details es nach eigener Aussage gar nicht prüfen darf.
Wirklich ohne Verantwortung?

Das BfN schreibt selbst, dass seine Vollzugszuständigkeit für den Meeresnaturschutz in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) „jenseits der deutschen Hoheitsgewässer“ besteht. Der Wal-Transport durchquerte wohl die AWZ auf dem Weg nach Dänemark. Hier stellt sich die dringende Frage: Wenn das BfN für die AWZ zuständig ist, warum greift es nicht in dem Moment ein, in dem ein mutmaßlich illegaler und qualvoller Transport die Grenze der Hoheitsgewässer überschreitet und in seinen direkten Verantwortungsbereich einfährt? Der Verweis auf das Land Mecklenburg-Vorpommern greift hier nicht mehr. In der AWZ ist der Bund der Wächter des Artenschutzes.
Besonders brisant ist die weitere Aussage des BfN, die Konformität mit dem Recht anderer Staaten sei nicht seine Sache. Als nationale Kontaktstelle für internationale Abkommen und als Bundesbehörde, die für die Einhaltung der EU-FFH-Richtlinie gegenüber Brüssel mitverantwortlich ist, kann sich das BfN nicht einfach für blind erklären.
Indem das BfN einen Transport gewähren lässt, der bei Abgleich mit dem dänischen Recht im Zielland ohne explizite Genehmigung illegal sein könnte, setzt sich der Bund dem Risiko aus, seine Pflichten zu verletzen. Sollte sich der Verdacht erhärten, dass hier EU-Artenschutzstandards durch behördliche Untätigkeit umgangen wurden, stünde am Ende nicht nur die fachliche, sondern auch die rechtliche Integrität der deutschen Naturschutzaufsicht infrage.
BfN sieht keinen Klärungsbedarf

Mit solchen Widersprüchen hat zoos.media das BfN in einer weiteren Anfrage konfrontiert. Dort aber verwies man „höflich auf die bereits erteilten Auskünfte hinsichtlich der Zuständigkeiten“. Das ist bemerkenswert. Natürlich hatte zoos.media aber trotzdem die Landesbehörde angefragt. Die hatte sich allerdings schon in Bezug auf vorherige Presseanfragen mit „dem großen Aufkommen an Anfragen“ entschuldigt.
„Ein grenzüberschreitender Transport ohne die eigentlich erforderlichen Papiere rückt die Aktion in ein höchst zweifelhaftes Licht“, findet Expertin Dr. med. vet. Kerstin Alexandra Dörnath. „Meiner Meinung nach sind die Voraussetzungen für eine straffreie Ingewahrsamnahme zur Pflege hier fachlich nicht gegeben. Wenn die rechtlichen Privilegien der Wildtierrettung lediglich als Deckmantel für einen ungenehmigten Transport dienen würden, könnten wir uns im Bereich des § 71 Bundesnaturschutzgesetz bewegen. Sobald nationale und internationale Hoheitsrechte missachtet würden, kann man die Frage stellen, wo die Grenze zur Umweltkriminalität überschritten ist.“
Die Frage könnten unter Umständen bald Gerichte klären müssen. Privatpersonen könnten eine Anzeige wegen des Verdachts auf Verstoß gegen § 71 BNatSchG erstatten. NGOs könnten nicht nur Anzeigen erstatten, sondern in bestimmten Fällen auch Verbandsklagen führen oder Beschwerden bei der EU-Kommission einreichen. Wenn Dänemark feststellen sollte, dass deutsches Handeln ihre nationalen Schutzbestimmungen oder EU-Recht verletzt hätte, kann dies zu einer zwischenstaatlichen Auseinandersetzung führen, die letztlich eine rechtliche Klärung auf Regierungsebene oder vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nötig machen könnte. Man wird sehen, ob das passiert.
Politische Kontrolle?

Es muss aber auch nicht direkt sonderlich juristisch werden. Abgeordnete im Landtag oder im Bundestag können durch Kleine oder Große Anfragen die Regierung zwingen, Farbe zu bekennen. Wenn durch solche Anfragen ans Licht käme, dass das BfN oder das Umweltministerium in Schwerin wissentlich weggeschaut hätten, entstünde politischer Druck, der nicht selten interne Revisionen oder auch staatsanwaltliche Ermittlungen nach sich zieht.
Till Backhaus (SPD) und der BfN sind sich aber auch nicht unbekannt. 2024 berichtete das BfN selbst: „BfN-Präsidentin Sabine Riewenherm und Dr. Till Backhaus, Umweltminister in Mecklenburg-Vorpommern, besuchten am Internationalen Tag der biologischen Vielfalt gemeinsam das Verbundprojekt „Vernetzte Vielfalt an der Schatzküste“.“ Dieses Projekt wird, laut BfN, gefördert vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie der Norddeutschen Stiftung für Umwelt und Entwicklung und der International Baltic Sea Foundation for Nature Conservation (BaltCF) mit einem Volumen von 9.390.000 €.
Bundesminister Schneider und Landesminister Backhaus besuchten beide auch im letzten Jahr den BfN-Standort auf der Insel Vilm. Man kennt sich also. Das BfN ist als Bundesbehörde in der Fläche oft zahnlos. Es werden Konzepte und Richtlinien geschrieben, aber die Umsetzung findet durch Landesbehörden statt. Das BfN braucht die Erfolgsmeldungen aus den Ländern, um seine eigene Existenzberechtigung und sein Budget in Berlin zu rechtfertigen. Dabei können Politiker wie Backhaus hilfreich sein oder auch zum Problem werden.
Ganz besonders kurz sind wohl auch die Drähte, wenn der Parteigenosse auch noch der Aufsichtsbehörde des BfN vorsteht. Das ist nämlich das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (kurz BMUKN). Zuständiger Minister ist aktuell Carsten Schneider (SPD).
Millionen schaffen Verbindung

Die „Schatzküste“ ist kein Einzelfall. Das Land Mecklenburg-Vorpommern und das Bundesamt sind Partner in Millionen-Projekten. Es herrscht demonstrative Einigkeit zwischen BfN-Präsidentin Riewenherm und Minister Backhaus. Wer Milliarden gemeinsam verplant, scheut vielleicht den rechtlichen Konflikt für nur einen Buckelwal. Das fachliche Aufsichtsmandat des Bundes könnte hier hinter der diplomatischen Rücksichtnahme auf den wichtigsten Partner im Nordosten zurückzustehen.
Übrigens: Die Internationale Naturschutzakademie (INA) des BfN auf der Insel Vilm liegt quasi direkt vor Backhaus‘ Haustür. „Ich bin der Insel tief verbunden“, erklärte Backhaus zum 25-jährigen Bestehen der BfN-Außenstelle. Er betont weiter „eine besondere persönliche Beziehung zu dieser Einrichtung und ihren Mitarbeiter/inne/n“. Das war 2015. Es gab also wohl viel Zeit, solche Beziehungen weiter zu pflegen.
Solche schon lange währenden Verbindungen, die sich in Millionen Fördergeldern und demonstrativer gegenseitiger Wertschätzung ausdrücken, könnte man beim BfN wohl für einen Wal nicht aufs Spiel setzen wollen. Vielleicht liegt da auch der Grund für die oben erwähnten widersprüchlichen Aussagen vom BfN. Ob sich das am Ende aber wirklich auszahlt, kann bezweifelt werden.
Verantwortung unter Vorbehalt?

Das Schweigen des BfN wirkt wie das Ergebnis einer wohlgepflegten diplomatischen Zurückhaltung. Das wirft aber die unweigerliche Frage auf: Ist eine kritische Aufsicht in einem Geflecht aus gegenseitigen Abhängigkeiten nicht vorgesehen? Es geht um die Frage, ob Artenschutzrecht in Deutschland verhandelbar geworden ist, wenn Akteure und Aktionen nur prominent genug sind. So geht es am Ende auch um Gerechtigkeit.
Wenn das BfN seine Rolle als eine Art Anwalt der Natur nur dort wahrnimmt, wo es keine politischen Wellen schlägt, verliert es seine wichtigste Währung: fachliche Integrität. Der Fall des Wals könnte somit zum Präzedenzfall werden – nicht nur für die Gerichte. Es geht vielmehr um das Selbstverständnis des deutschen Naturschutzes insgesamt: Will man Partner der Politik oder Wächter der Wildtiere sein?
Die Gerichte mögen klären, ob dieser Transport illegal war – die Öffentlichkeit muss klären, ob sie einen Naturschutz akzeptiert, der sich, wenn es politisch genehm ist, wegzudrehen scheint. Der Buckelwal ist längst in dänischen Gewässern verschwunden, doch die Fragen nach der Rechtmäßigkeit seines Transports hallen an der deutschen Küste nach. Wenn Paragrafen nur dann gelten, wenn sie die politische Harmonie nicht stören, wird das Naturschutzrecht zur bloßen Empfehlung. Das Schweigen in Bonn und Schwerin mag die aktuellen Wogen glätten, doch der Schaden für die Glaubwürdigkeit des staatlichen Artenschutzes wiegt schwerer als jeder Transport.
