Exklusiv für zoos.media – 10.07.2026. Von: Philipp J. Kroiß
Haben die Behörden das Säugetiergutachten falsch ausgelegt? Schaut man in das Dokument, liegt dieser Verdacht nahe. In diesem Artikel zeigt zoos.media, was Behörden wohl überlesen haben.

Carmen Zander, ihre Tiger & das Säugetiergutachten
Seit der Behörden-Aktion bei Carmen Zander hat das Team von zoos.media sich ausführlich mit der Grundlage dieser beschäftigt, nämlich dem angeblichen Verstoß der Haltung gegen das Säugetiergutachten. Dabei ging es darum, das gesamte Dokument abzuklopfen, um zu sehen, wie stichhaltig die Argumentation der Behörden ist. Zwischenergebnisse haben wir teils schon erwähnt.
Es handelt sich beim Säugetiergutachten um ein öffentlich zugängliches Dokument. Jeder kann es hier einsehen. Laut dem Interview der FAZ mit Carmen Zander, habe sie am 1. April 2026 einen Bescheid bekommen, die angeblichen Vorgaben des Säugetiergutachtens bis zum 31. Mai 2026 umzusetzen oder ihren Bestand zu reduzieren. Das ohnehin war zu wenig Zeit. Die große Frage ist aber, was sagt das Säugetiergutachten denn überhaupt?
Abweichungen ausdrücklich erlaubt
In I.6. (Seite 11 des Gutachtens, Seite 12 des PDFs) stellt das Gutachten zum Beispiel fest: „In Einzelfällen kann bei sehr großen Tiergruppen in einer gemeinsamen Haltung die für zusätzliche Tiere geforderte zusätzliche Fläche reduziert werden, soweit dies wissenschaftlich begründet ist und Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.“
Hier ist sicherlich schwammig, was man nun als sehr groß bezeichnen mag, aber diese Passage macht deutlich: Bei entsprechend handfesten Gründen, kann das Ausmessen quasi überflüssig werden. Das Säugetiergutachten geht von solitär lebenden Tigern aus. Dass die Tiger bei Carmen Zander in einem Sozialverbund lebten und leben, ist hinreichend belegt.
Carmen Zander hatte bereits im Vorhinein ein Gutachten und fachliche Einschätzungen vorliegen, die das Wohl aller ihrer Tiger, die bei ihr in einem Sozialgefüge lebten und leben, belegten. Gründe des Tierschutzes stehen der Haltung also wohl nicht entgegen. Diese Passage belegt nochmal, dass das Säugetiergutachten selbst sich als Empfehlung versteht und entsprechende Nachweise zulässt, wenn auch Haltungen jenseits der Vorgaben funktionieren.
Raumbedarfsforderungen gelten für erwachsene Tiere
II.1.6 (Seite 13 des Gutachtens, Seite 14 des PDFs) legt fest: „Die Tierzahlen beziehen sich auf die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tieren in einem Gehege der angegebenen Größe.“ Das wird später noch sehr wichtig. Weiterhin wird betont: „Dazu dürfen im selben Gehege deren Jungtiere gehalten werden.“ Sie zählen also nicht bei der Bemessung der Gesamtgröße von Gehegen.
Jetzt ist noch wichtig, wie das Gutachten Jungtiere definiert: „Als Jungtiere zählen in der Regel Tiere, die noch nicht geschlechtsreif sind, bzw. so lange, wie sie unter natürlichen Bedingungen von der Mutter und männlichen Alttieren akzeptiert oder in der Gruppe verbleiben würden.“ Zum Zeitpunkt der Wegnahme lebten nur zwei dementsprechend erwachsene Tiger bei Carmen Zander. Fünf der verbleibenden sechs Tiger waren nachweislich noch gar nicht ausgewachsen und lebten eng im Verbund mit ihrer Mutter. Das sechste, etwas ältere Jungtier war ebenfalls voll in dieses Sozialgefüge integriert.
Tiger werden mit drei bis fünf Jahren geschlechtsreif. Da die Tiere also nicht geschlechtsreif waren und wurden zudem in der Gruppe nachweislich akzeptiert, kann man begründet die Auffassung vertreten, dass sie bei einer Bemessung des Raumbedarfs gemäß dem Säugetiergutachten keine Rolle spielen dürften. Einzig entscheidend für die Bemessung des Raumbedarfs wären die adulten Tiere. Es gibt aber noch einen Hinweis: „Abweichungen hiervon werden in den einzelnen Tierkapiteln behandelt.“

Wildtierärztin & Tierschützerin Dr. Dörnath mit klaren Worten
Unser Beiratsmitglied Dr. med. vet. Kerstin Alexandra Dörnath, Master of Science in Wild Animal Health, richtet sich deutlich gegen das, was sie schon oft als „Zollstock-Tierschutz“ bezeichnet hat: „Auch, wenn ich das Säugetiergutachten an vielen Stellen fachlich für sehr fragwürdig halte, insbesondere, da Zollstock-Tierschutz nicht zielführend für den echten Tierschutz ist, so gibt es deutlich mehr her als das ausschließliche Beharren auf Quadratzentimetern.“
Sie betont: „Ich verweise insbesondere auf das Kapitel „II. Allgemeine und tiermedizinische Anforderungen.“ Darin steht eben genau auch diese Passage. Bemessungsgrundlage im Säugetiergutachten sind erwachsene Tiere. Jungtiere dürfen mit diesen Erwachsenen leben ohne zusätzliche Raumforderungen zu begründen. Das ist ein entscheidendes Detail. Natürlich bekommt man das nur mit, wenn man auch das ganze Gutachten liest. Das kann jeder hier tun.
Wie viel Platz sieht das Säugetiergutachten für Tiger vor?

Unter IV.21.2.1 (Seite 177 des Gutachtens, Seite 178 des PDFs) geht es um die Gehege-Anforderungen und den Raumbedarf von Löwen und Tigern, die gemeinsam veranschlagt werden. Eben genannte Abweichungen werden nicht erwähnt. Somit gilt für Tiger II.1.6 uneingeschränkt.
Das Gutachten veranschlagt für den ersten Tiger der Haltung oder auch ein Paar 200 Quadratmeter. Für jedes weitere erwachsene Tier sind dann 100 Quadratmeter zu berechnen. Hält man also zwei erwachsene Tiger, die kein Paar sind, braucht es 300 Quadratmeter Außengehege. Bei einem Innengehege gilt pro Tier ein Bedarf von mindestens 20 Quadratmeter bei einer Höhe von 2,5 m beziehungsweise 50 Kubikmeter pro Tier. Hält man zwei erwachsene Tiere, die kein Paar sind, bräuchte man also 40 Quadratmeter beziehungsweise eben 100 Kubikmeter.
Es gibt aber einen entscheidenden Hinweis beim Innenraum: Für Sibirische Tiger ist der gar nicht erforderlich. Daher wäre für Saphira, die ein Mix aus Bengalischem und Sibirischem Tiger ist, sowie ihren Nachkommen überhaupt erstmal abzuklären gewesen, ob sie in dem Zusammenhang als Sibirischer oder Bengalischer Tiger zu zählen wäre oder ob man eine ganz andere Quadratmeterzahl für sie wählen müsste.
Wie viel Platz bietet Carmen Zander ihren Tigern?
„Die Anlage hat 915 Quadratmeter Außenfläche und knapp 70 Quadratmeter Innenfläche auf zwei wirklich modern ausgebauten Sattelaufliegern“, erklärte Carmen Zander der FAZ. Damit hätte sie, laut Säugetiergutachten, Platz für neun bis zehn erwachsene Tiger samt ihren Jungtieren auf der Außenanlage und für drei bis vier erwachsene Tiger in der Innenanlage. Es gab aber zum Zeitpunkt der Behörden-Aktion nur zwei erwachsene Tiger bei Carmen Zander.
Die Behörde hat bei Ihrer Bemessung wohl schlicht II.1.6 des Säugetiergutachtens ignoriert. Sie hat ohnehin ignoriert, wie mehrfach auch dargelegt, dass im Säugetiergutachten kontextuell von vorwiegend solitär lebenden Tigern ausgegangen wird, die Zuchtlinien, aus denen die Tiger von Carmen Zander stammen, aber seit Generationen in Sozialverbänden leben.
Dazu ist auch noch zu beachten, dass – bis auf Kiara – alle Tiger auch sibirisches Blut in sich haben. Dementsprechend wäre ohnehin erstmal zu klären, inwiefern in Deutschland der Bedarf für eine dezidierte Innenanlage für diese besonderen Tiger überhaupt besteht. Solche Hybriden sind das Erbe einer Zeit, in denen das Wissen über die Unterarten von Tigern nicht so elaboriert war wie heute. Solche Tiere können dann gewisse Eigenschaften, wie etwa etwa die Resistenz gegen tiefe Temperaturen, erben. Es gibt über 20 Haltungen von Tiger-Unterarthybriden in Deutschland, laut Zootierliste. Sie sind wichtige tierische Botschafter für den Schutz ihrer wilden Artgenossen.
Rechtsstatus vom Säugetiergutachten

Aber was ist das Säugetiergutachten eigentlich genau? Es in jedem Fall keine Vorschrift. Prof. Dr. Martin Beckmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, hat auf Basis eines Rechtsgutachtens für den Verband der Zoologischen Gärten (VdZ) die Rechtsnatur des Gutachtens untersucht. Er unterstreicht: „Welche konkreten Anforderungen sich für ein bestimmtes Tier, seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend für die Haltung und Betreuung ergeben, muss letztlich im Einzelfall zunächst von dem Halter und gegebenenfalls von der zuständigen Behörde entschieden werden.“
Das unterstreicht auch die Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen. Der Fachanwalt wird auch sehr deutlich: „Bei dem Säugetiergutachten handelt es sich nicht um eine verbindliche Normenkonkretisierung oder Ermessenslenkung der Veterinärbehörden.“ Es sei „auch nicht oder jedenfalls nur sehr bedingt als antizipiertes Sachverständigengutachten geeignet“. Stattdessen sei es „eine Orientierungshilfe für die Auslegung der allgemeinen Regelung des TierSchG“.
Damit sei das Gutachten „weder gerichtsverbindlich noch auch nur behördenverbindlich“. Der Jurist betont: Behörden und Gerichte könnten „den ausweislich der Differenzprotokolle nicht von einem Konsens getragenen Empfehlungen des Gutachtens nicht unkritisch folgen und auf eine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verzichten.“ Allerdings sieht es so aus als sei es im Fall von Carmen Zander anders gelaufen. Dazu kommt eine extrem restriktive Auslegung des Gutachtens durch die Behörde, die wesentliche Passagen – wie die Definition von Jungtieren und Ausnahmen für Sozialverbände – offenbar unberücksichtigt lässt.
Was bedeutet das nun?
Diese Analyse des Säugetiergutachtens ergänzt die bisherige Argumentation von Carmen Zander um entscheidende Punkte. Selbst wenn man das Säugetiergutachten vollumfänglich als geltend ansehen würde, was natürlich aus den genannten Gründen erstmal ohnehin streitig ist, kann man sich fragen, wo denn selbst dann ihr Verfehlen gelegen haben soll.
Das Gutachten basiert seine Raumbedarfseinschätzungen auf erwachsene Tiere (II.1.6). Davon gab es zwei zum Zeitpunkt der Wegnahme der Tiere. Für die hätte Carmen Zander 300 Quadratmeter Außenanlage und 40 Quadratmeter Innenlange – laut Säugetiergutachten – gebraucht (IV.21.2.1). Vorhanden waren aber über 900 Quadratmeter Außenanlage und knapp 70 Quadratmeter Innenanlage. Auf dieser Fläche könnte man drei bis neun erwachsene Tiger halten, je nach Unterartenstatus und Konstellation.
Das verantwortliche Landratsamt schweigt sich zu kritischen Fragen aktuell aus, wie gestern berichtet. Rührt das Schweigen daher? Dann stellt sich natürlich die Frage: War das ein Fehler oder wusste man das vorher? Wenn man es vorher gewusst hätte, wäre klar, dass man ein Verfahren nicht gewinnen würde. Griff man deshalb einem Gerichtsurteil durch den Transport vor? Diese Fragen werden immer drängender. Irgendwann werden die Behörden sie wohl beantworten müssen.
