Exklusiv für zoos.media – 24.07.2026. Von: Philipp J. Kroiß
In Mecklenburg-Vorpommern gilt jetzt „Neuland“ statt Rechtsgrundlage? Das Umweltministerium verstrickt sich bei der Buckelwal-Aktion in eklatante Rechtsirrtümer.

„Neuland“ im Fall Timmy: Ministerium räumt Paragraphen-Biegung ein
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat mit einer Art Offenbarungseid auf den Fragenkatalog von zoos.media zu artenschutzrechtlichen Fragen geantwortet. Unter dem Begriff „Neuland“ offenbart sich eine wohl mehr als eigenwillige Interpretation der Gesetze. Das könnte man durchaus als Skandal bezeichnen.
Rechtsirrige Reise ins Neuland?
Das Ministerium beschreibt euphemistisch, mit der „Anwendung des § 45 Abs. 5 BNatschG auf den Buckelwal hat das Land M-V juristisches Neuland betreten“. Das klingt spannend und explorativ. Allerdings ist dafür eine Behörde gar nicht da. Sie muss sich an Recht und Gesetz halten. Neuland ist da nicht wirklich vorgesehen.
Eine Behörde ist an das Prinzip der Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden. Wenn ein Gesetz für ein Handeln keine Rechtsgrundlage hergibt, darf eine Behörde nicht einfach eigenmächtig „Neuland betreten“ und sich Gesetze nach Wunschgedanken passend dehnen. Wenn der Gesetzgeber diese Lücke nicht geschlossen hat, kann eine Landesbehörde das nicht durch Phantasie-Auslegungen kompensieren.
Vögel sollen es richten

Das Ministerium gibt selbst zu: Die häufigste Anwendung von § 45 Abs. 5 BNatschG geschehe beim „Auffinden eines verletzten Greifvogels, der aufgenommen, gesundgepflegt und wieder ausgewildert wird“. Darauf basierend konstruiert das Ministerium einen Widerspruch: „Denn die Aufnahme solcher Tiere ist nicht nur auf verletzte oder kranke Tiere beschränkt, bei denen die Gesundpflege vor der Auswilderung logischerweise eine Rolle spielt, sondern auch auf hilflose. Ein hilfloses Tier muss aber nicht per se gesund gepflegt werden.“
Der Gesetzestext hat diesen Widerspruch allerdings nicht. Der besagt: „Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.“ Also auch hilflose Tiere darf man nur entnehmen, um sie gesund zu pflegen.
Das Ministerium argumentiert weiter: „Auch wenn ein geschützter Jungvogel aus dem Nest gefallen ist, aber weder krank noch verletzt ist, darf er wieder zurückgesetzt werden, ohne ihn gesund zu pflegen.“ Das stimmt. Allerdings hat das nichts mit § 45 Abs. 5 BNatSchG zu tun. Die Rechtfertigung für diese Handlung des Zurücksetzens speist sich rechtlich aus dem Notstandsgedanken, der an einigen Stellen des deutschen Rechts Niederschlag findet. Zudem darf man Jungvögel bekanntlich auch zurücksetzen, wenn sie nicht geschützt sind und so gar nicht unter das Bundesnaturschutzgesetz fallen.
Missbrauch des Grundsatzes „a maiore ad minus“

Juristen werden schon gemerkt haben, dass das Ministerium an dieser Stelle versucht einen bestimmten Grundsatz für sich geltend zu machen. Den kennt man als „a maiore ad minus“ (vom Größeren aufs Kleinere). Der funktioniert aber nur bei tatsächlich gleichartigen Maßnahmen. Das Vogel-Beispiel und der Buckelwal-Transport sind aber nicht gleichartig.
Das Fangen und der grenzüberschreitende Transport eines Buckelwals ist kein kleinerer Eingriff als das Pflegen, sondern ein völlig anderer, massiver Eingriff. Trotzdem behauptet das Ministerium: „Nach dem juristischen Grundsatz ‚a maiore ad minus‘ (wenn tiefer eingreifende Maßnahmen zulässig sind, sind auch weniger tief eingreifende Maßnahmen zulässig) muss also die (tiefer eingreifende) Gesundpflege nicht erfolgen, wenn eine weniger tief eingreifende Maßnahme genauso zum Ziel führt (Rettung und Freisetzung).“
Damit ist das Ministerium wohl rechtsirrig. Es wendet einen Grundsatz an, der gar nicht anwendbar ist. Man interpretiert in ein Gesetz etwas, das gar nicht darin steht. Ein zwingender Finalsatz („um zu…“) bezieht sich grammatikalisch auf die gesamte Handlung und alle aufgezählten Adjektive. Der § 45 Abs. 5 BNatSchG sieht daher ausnahmslos Gesundpflege vor, da der Finalsatz im Gesetzestext („um sie gesund zu pflegen“) alle Fallgruppen der Aufnahme bindet. Also auch grammatikalisch scheitert die Interpretation des Ministeriums.
Ministerium gibt zu: Gesundpflege kann bei einem Buckelwal gar nicht erfolgen
„Eine Gesundpflege im klassischen Sinne kann bei einem Buckelwal kaum erfolgen, schon wegen der Größe des Tieres“, erklärt das Ministerium weiter. Das ist interessant vor dem Hintergrund der Antworten auf den vorherigen Fragenkatalogs, über den wir hier berichteten. Darin präsentiert das Ministerium fragwürdige Erklärungen, warum es Versuche der Gesundpflege des Tiere billigte. Eine solche war doch aber angeblich kaum möglich.
Somit leistet sich das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern auch noch bei der Argumentation einen saftigen Widerspruch. Obwohl Gesundpflege bei der Anwendung vom Bundesnaturschutzgesetz angeblich kaum möglich war, ließ man sie doch zu. Für eine schlüssige Argumentation im Fall Timmy, sollten sich Argumente für die einzelnen gebilligten Maßnahmen nicht widersprechen. Das könnte man hier als nicht gegeben ansehen.
CITES & die Nebelkerze „Handel“

Ähnlich wie zuvor schon vereinzelte Wortführer aus dem Kreis und Umfeld der Initiative zur angeblichen „Rettung“ in offensichtlicher Unkenntnis argumentierten, behauptet auch das Ministerium offensichtlich rechtsirrig, CITES und EU-Bescheinigungen gälten nur bei dem, was man landläufig unter Handel verstünde. Das Ministerium argumentiert: „Es geht also um den Schutz der Tiere vor unlauterem Handel.“
Die EU-Artenschutzverordnung (EG) Nr. 338/97 und das CITES-Abkommen regeln aber keineswegs nur den kommerziellen Kauf und Verkauf. „Handel“ im CITES-Sinne bedeutet jede grenzüberschreitende Verbringung oder Bewegung von Exemplaren. Jede Fortbewegung oder Verbringung von Anhang-A-Tieren im EU-Binnenmarkt ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine explizite Bescheinigung vor. Es gibt im EU-Recht keine Ausnahmeklausel der Marke: „Gilt nicht, wenn eine deutsche Behörde es als Rettung bezeichnet.“
Also auch hier denkt man sich irgendwas in gesetzliche Vorschriften hinein, das die gar nicht hergeben. Für Laien mag man Verständnis haben, wenn die nicht wissen, dass CITES den Begriff „Handel“ anders definiert als das, was man klassisch darunter versteht. Von einer Behörde kann – und sollte man vielleicht auch – eine tiefgreifendere Kenntnis erwarten können. Hier ist die Thematik auch für Laien nochmal verständlich anhand der konkreten Gesetzestexte aufbereitet.
Teleologische Gesetzesauslegung?

Das Ministerium schließt mit den Worten: „Ziel des BNatschG ist der Schutz der Tiere. Insofern müssen alle Regelungen auch teleologisch ausgelegt werden – nach dem Zweck des Gesetzes. Was dient dem Schutz des Tieres? Beim Verbleiben im Kirchsee wäre der Wal mit Sicherheit gestorben. Bei einer Bergung und Verbringung in die Nordsee hatte er zumindest eine höhere Überlebenschance.“
Auch diese Argumentation geht fehl. Warum? Einmal gehört zum Zweck von CITES und deren Übersetzungen in nationales und EU-Recht die zentrale, wissenschaftliche und behördliche Kontrolle, um unsachgemäße, schädliche oder illegale Aktionen unter dem Deckmantel des Tierschutzes zu verhindern. Also von der Erfüllung des Zwecks des Gesetzes kann nicht wirklich eine Rede sein.
Zudem tut das Ministerium so, als hätte es nur zwei Optionen gegeben: Verhungern im Kirchsee oder der anscheinend ungenehmigte Abtransport nach Dänemark. Das war aber gar nicht der Fall. Die rechtmäßige Option wäre gewesen, unverzüglich und im Eilverfahren die dänischen Behörden einzubinden und beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) beziehungsweise der EU formelle Ausnahmen beziehungsweise Bescheinigungen einzuholen sowie respektive behördlich festzustellen, ob das Tier überhaupt transportfähig war. Das wollte man aber wohl nicht.
Eine Behörde kann sich übrigens auch nicht auf einen Notstand oder den Schutz des Tieres berufen, wenn die Notlage oder der Zeitdruck durch ihr eigenes bürokratisches Abwarten und mangelnde Vorbereitung mit verursacht wurden. Darauf kann man sich also nicht zurückziehen.
„Tierquälerei“ plötzlich „Tierschutz“?
Dass die Verbringung auf einer Barge in die Nordsee dem Wal eine „höhere Überlebenschance“ geboten habe, ist eine reine Zweckbehauptung ohne wissenschaftlichen Nachweis. Vielmehr hatten Experten genau vom Gegenteil gesprochen. Ganz prominent waren das zum Beispiel Prof. Madsen, worüber wir berichteten, oder auch unser Beiratsmitglied Dr. Dörnath unter anderem auf zoos.media in ihrer Kolumne hier.
Timmy war moribund. Kommen wir nun zum Zweck des Gesetzes zurück: Das Gesetz soll Tiere vor unsachgemäßem Nachstellen, Fangen und Transportieren schützen. Eine solche Aktion als Rettung zu deklarieren, macht sie fachlich nicht automatisch schonend oder rechtlich zulässig. Sonst könnte man in Zukunft alles als Rettung bezeichnen und sich so Gesetzen entziehen. Das wäre ein spannendes Konzept, aber wohl kaum rechtsstaatlich.
Entstehung eines Zwei-Klassen-Systems

Wenn zoologische Institutionen zum Beispiel artgeschützte Tiere vor Schmugglern retten, erhalten sie auch keine Freikarte für Transporte. Wenn ein Zoo ein beschlagnahmtes Anhang-A-Tier zur Pflege aufnimmt und es danach in eine spezialisierte Station in einem anderen EU-Land bringen möchte, muss die Einrichtung formelle EU-Vermarktungs- beziehungsweise Binnenmarktbescheinigungen (Art. 8 VO (EG) Nr. 338/97) und CITES-Genehmigungen einholen.
Der Zoll und das Bundesamt für Naturschutz (BfN) würden von einem Zoo niemals das Argument akzeptieren: „Das ist doch eine Rettungsaktion, da brauchen wir keine Papiere!“ Würde ein Zoodirektor ein streng geschütztes Anhang-A-Tier ohne Papiere über die dänische Grenze transportieren, stünde ihm am nächsten Tag die Staatsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz und das europäische Artenschutzrecht im Haus. Das gleiche gilt für engagierte Privathalter.
Was man also in der Verteidigung des Ministeriums im Fall Timmy sieht, ist das Heraufbeschwören eines Zwei-Klassen-Systems. Für eine angebliche Rettung, in deren Licht sich der zuständige Minister Till Backhaus (SPD) gern gesonnt hat, werden Paragraphen so falsch interpretiert, dass man zumindest versuchen kann sie als Ausrede zu benutzen. Auf der anderen Seite wird aber echtem Tier-, Natur- & Artenschutz ein bürokratischer Stein nach dem nächsten in den Weg gelegt. Offenbar misst man mit zweierlei Maß.
Was nun?
Somit lässt sich also wohl belegen, dass das Ministerium ohne ausreichende Rechtsgrundlage gehandelt hat. Das Ministerium wollte die Aktion als heroische Rettung verkaufen. Durch die Antworten wird daraus eine ungenehmigte, PR-getriebene Befreiungsaktion unter Missachtung europäischer Artenschutzstandards. Was bringt das nun? Im Wesentlichen hat das zwei Komponenten.
Einmal gibt es da die politische Komponente. Das Ministerium hat Steilvorlagen für die Opposition geliefert, mit denen man sich lange wird beschäftigen können. Gerade im Wahlkampf können sie brisant werden. Es könnte nämlich ein Verstoß gegen EU-Recht darin gesehen werden. Auch daraus können Folgen erwachsen. Das wäre vielleicht sogar wichtig.
Sollte die Auslegung – wider Erwarten – vor Gericht bestand haben, könnten daraus neue Freiheiten für Tierhalter entstehen. Wenn diese Auslegung so Schule machen würde, könnte künftig jeder private Tierhalter oder Verein geschützte Arten ungenehmigt über Grenzen transportieren und sich auf eine „teleologische Rettungsabsicht“ berufen. Das Ministerium hat hier einen brisanten Präzedenzfall geschaffen, den die Bundes- oder EU-Behörden eigentlich nicht unkommentiert stehen lassen können.
