Toter Buckelwal in der Løgten-Bucht | Foto: Mikkel Houmøller, Lizenz: CC BY-SA 4.0

Buckelwal Timmy: Wo ist die Ausnahmegenehmigung?

Exklusiv für zoos.media – 26.05.2026. Von: Philipp J. Kroiß

Das dänische Ministeriet for Grøn Trepart stellt klar: Gemäß der FFH-Richtlinie hätte es eine Ausnahmegenehmigung für den gescheiterten Rettungsversuch geben müssen.

Buckelwal von vorne | Foto: Sylke Rohrlach, Lizenz: CC BY-SA 2.0

Buckelwal Timmy: Wo ist die Ausnahmegenehmigung?

Schon Ende April wies zoos.media darauf hin: „Der Buckelwal ist, wie alle Cetaceen, in Anhang IV der EU-FFH-Richtlinie gelistet. Die Richtlinie untersagt den Besitz und den Transport dieser Tiere. Wer einen Buckelwal auf eine Barge lädt und über das Meer fährt, besitzt und transportiert ihn im rechtlichen Sinne. Ein solcher Transport ist nur dann legal, wenn eine staatliche Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.“

Diese Einschätzung wird auch in einer Antwort auf die zahlreichen Presseanfragen von zoos.media in dieser Sache vom dänischen Ministeriet for Grøn Trepart geteilt: „Nach der rechtlichen Einschätzung der Agentur für den grünen Wandel und aquatische Umwelten bedürfen wildlebende Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung, bevor sie gefangen werden dürfen. Wir haben eine solche Genehmigung für einen Buckelwal nicht erteilt.“

Gibt es die Ausnahmegenehmigung etwa gar nicht?

Buckelwal in der Dominikanischen Republik | Foto: Christopher Michel, Lizenz: CC BY 2.0

Das BfN sah sich in dieser Frage nicht zuständig. Stattdessen verwies man an die Landesbehörden in Mecklenburg-Vorpommern. Entsprechend richtete zoos.media auch die Frage in diese Richtung. Am 30.04.2026 erging die Frage im Rahmen eines Fragen-Katalogs an das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern: „Wurde für diesen Transport eine explizite Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt, oder stützt sich die Behörde rein auf die pauschale Annahme einer Rettungsaktion durch Privatpersonen?“ Das ist der entsprechende Paragraph im Bundesnaturschutzgesetz, der die FFH-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt.

Bis heute, fast einen Monat später, gab es keine Antwort auf diese einfache Frage. Sie wäre einfach mit einem Ja samt Beleg dafür zu beantworten gewesen, wenn es diese Ausnahmegenehmigung gegeben hätte. Man könnte davon ausgehen, dass sie auch recht greifbar hätte gewesen sein müssen, wenn es sie existieren würde.

Allerdings hätte es da natürlich ein Problem gegeben: Man hätte wohl erklären müssen, warum einem Transport zugestimmt wurde, der im Zielland Dänemark mutmaßlich illegal gewesen wäre. Der „Tierquälerei“-Vorwurf stand schon im Raum. Den hätte man durchaus widerlegen können müssen, damit die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht als Behördenversagen gewertet worden wäre. Konnte man das nicht? Wenn nein, warum ließ man dann eine Operation zu, bei der man Tierquälerei anscheinend nicht so hinreichend ausschließen konnte, dass man selbst zu einer Ausnahmegenehmigung hätte stehen können? Die vom BfN ins Spiel gebrachte Legalausnahme der „Gesundpflege“ war als Argument schon damals wenig belastbar.

Empfindliche Folgen?

Fluke eines Buckelwals in Costa Rica | Foto: Giles Laurent, Lizenz: CC BY-SA 4.0

Wenn diese Ausnahmegenehmigung tatsächlich fehlte, könnte das für die Verantwortlichen sowohl strafrechtliche, ordnungswidrige als auch politische Konsequenzen haben – und zwar auf europäischer, dänischer und deutscher Ebene. Das wäre kein einfacher bürokratischer Formfehler. Man könnte vielmehr von einem handfesten Rechtsskandal sprechen.

Es wären entsprechend Verstöße in Bezug auf das dänische Naturschutzgesetz und europäisches Recht zu prüfen. Das könnte also noch unschön werden – auch diplomatisch. Schließlich könnte man den Vorwurf im Raum stehen sehen, Deutschland habe ein unbequemes Tierschutz-Problem zulasten des Nachbarlandes entsorgt. In der internationalen Umweltpolitik gibt es aber ein ungeschriebenes Gesetz: Ein Land darf seine Artenschutz-Probleme nicht einfach über die Grenze zum Nachbarn verlagern. Dadurch entsteht Konfliktpotential auch im Hinblick auf geschriebene Gesetze.

Während deutsche Behörden das Projekt anscheinend achselzuckend über die Grenze rollen ließen, sieht man sich in Dänemark mit einer unautorisierten Aktion konfrontiert. Da beide Länder an die EU-FFH-Richtlinie gebunden sind, stehen sie unter der Aufsicht der EU-Kommission. Wenn die EU-Kommission wegen dieses Falls ein Verfahren wegen mangelhaften Schutzes von wandernden Meeressäugern einleitet, werden sich Deutschland und Dänemark dann wohl gegenseitig die Schuld zuschieben. Die dänischen Behörden könnten etwa eine formelle Beschwerde oder eine Rüge schicken, mit der Aufforderung zur Stellungnahme, wie es den deutschen Behörden entgehen konnte, dass ein grenzüberschreitender Transport einer Anhang-IV-Art so stattfinden konnte.

Kein CITES-Zertifikat

Buckelwal vor der Insel Moorea | Foto: Charles J. Sharp, Lizenz: CC BY-SA 4.0

In der gleichen Antwort des dänischen Ministeriums, die sich mit der FFH-Richtlinie befasst, wird auch klargestellt: „Die dänische CITES-Verwaltungsbehörde hat weder einen Antrag auf ein CITES-Zertifikat im Zusammenhang mit dieser Verbringung erhalten, noch ein solches ausgestellt. Sofern CITES-Zertifikate erforderlich wären, hätten diese von der Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaates ausgestellt werden müssen, in dem sich das Exemplar vor der Verbringung befand.“

Das BfN hatte bekanntlich auch in Bezug auf CITES fraglich argumentiert. Das wurde hier ausführlicher besprochen. Die Argumentation des BfN hatte nämlich das Potential zu einer Art Zwei-Klassen-Artenschutz zu führen. Innerhalb der EU regelt die EU-Artenschutzverordnung (EG Nr. 338/97) das CITES-Abkommen. Ein entsprechendes EU-Zertifikat ist nach Artikel 8 dieser Verordnung primär dann zwingend erforderlich, wenn mit dem Tier kommerzielle Aktivitäten durchgeführt werden.

Die Vermarktung der Rettungsinitiative könnte allerdings durchaus als kommerzielle Aktivität angesehen werden. Den dänischen Behörden hat man trotzdem nichts vorgelegt. Dabei muss man wissen: Bei Arten des Anhangs A gilt faktisch eine Beweislastumkehr. Gemäß § 46 BNatSchG muss nicht die Behörde beweisen, dass ein Besitz illegal ist, sondern der Halter muss jederzeit die legale Herkunft lückenlos nachweisen. Mit der bisher geteilten Rechtsauffassung ist man aber auf durchaus dünnem Eis.

Artenschutz ist kein Abenteuerspielplatz

Buckelwal von oben gesehen | Foto: Sylke Rohrlach, Lizenz: CC BY-SA 2.0

Das dänische Ministerium hat mit seiner Antwort eine unmissverständliche rote Linie gezogen. Die Episode um Buckelwal Timmy entpuppt sich als Lehrstück darüber, was passiert, wenn blinder Aktivismus gegen rechtsstaatliche und wissenschaftliche Kontrollmechanismen des internationalen Artenschutzes geht. Nationales und europäisches Recht existieren nicht, um Rettungsinitiativen zu schikanieren, sondern um sensible Ökosysteme und streng geschützte Arten vor unkoordinierten und potenziell schädlichen Eingriffen zu schützen.

Sie zu übergehen, ist mehr als fragwürdig. Das gilt besonders, wenn man ehrende Ziele wie eine Monstranz vor sich her trägt. Wer den Boden der evidenzbasierten Wissenschaft und der legalen Genehmigungsprozesse verlässt, schadet am Ende genau der Sache, die er zu verteidigen vorgibt. Für die Verantwortlichen könnte dieses dänische Behörden-Statement ein juristisches Nachspiel einläuten. Für den internationalen Artenschutz bleibt die Erkenntnis, dass gut gemeint eben viel zu oft das exakte Gegenteil von gut gemacht ist.

Die Unterstützung des gescheiterten Rettungsversuchs war emotional getrieben. Emotionen ersetzen aber keine Expertise. So hatte es einen Grund, dass der gescheiterte Rettungsversuch eben kein Beifall und auch keine Unterstützung aus Fachkreisen erhielt. Stattdessen verließ man sich auf fragwürdige Aktivisten. Das könnte sich nun einmal mehr als wesentliches Problem herausstellen. Erneut zeigt sich: Die Ignoranz von Expertise ist ein grundlegendes Problem. Das sollte sich nicht wiederholen.

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