Skyline von Frankfurt - fotografiert von der Flößerbrücke während der blauen Stunde | Foto: salomon10, Lizenz: CC BY 2.0

Frankfurt: Evidenter Sieg von zoos.media gegen QUEN

Exklusiv für zoos.media – 02.10.2026. Von: Philipp J. Kroiß

Sieg für den Journalismus: Klage von QUEN gegen zoos.media scheitert vor Gericht. Warum unsere Kritik an der NGO rechtmäßig bleibt, liest du hier!

Prächtige Botschafter der urtümlichen Hunderasse Xoloitzcuintle und somit auch der mexikanischen Kultur | Foto: Xolomania, Lizenz: CC BY-SA 4.0

Frankfurt: Evidenter Sieg von zoos.media gegen QUEN

Am 22. November 2024 veröffentlichte zoos.media einen Artikel über das Ende der Tierschutzgesetz-Novelle. Darin ging es auch um das Netzwerk von NGOs aus dem Kreis und Umfeld der Tierrechtsindustrie, auf die kritisch geschaut wurde. Einzig die Organisation QUEN sah sich berufen, gegen diese Berichterstattung gerichtlich vorzugehen. Alles begann mit einer Abmahnung, die uns in der Vorweihnachtszeit des Jahres erreichte.

Niederlage schon in erster Instanz

Eine „silberne“ Doll-Face-Perserkatze | Foto: Andrey / Dodo bird, Lizenz: CC BY 2.0

Da die stadt land fluss GmbH – Herausgeber von zoos.media – natürlich keine Veranlassung sah, die in der Abmahnung beanstandeten Passagen anzupassen, geschweige denn eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, ging es schließlich vor Gericht. Vor der Verhandlung, rund ein Jahr später, gab es einen regen Schriftwechsel, ausgelöst durch viele Schreiben der Gegenseite, die aber letztendlich den Ausgang des Verfahrens für QUEN auch nicht positiv beeinflussen konnten.

Lediglich eine der zehn angegriffenen Aussagen hielt das Landgericht Frankfurt am Main für unzulässig: Die Äußerung, der Name von QUEN würde einen falschen Eindruck verschaffen, da die Gruppierung „sehr wenig mit Evidenz zu tun“ habe. Folglich ging die stadt land fluss GmbH in Berufung. Auch QUEN legte Rechtsmittel ein.

Das war spannend, hatte man sich online doch Mühe gegeben, diese Niederlage als Sieg zu verkaufen, in dem aus dem Kreis der Organisation behauptet wurde, es habe sich um einen „Arbeitssieg“ gehandelt und das Ergebnis sei „ein voller Erfolg“. Warum man dann wohl trotzdem später in Berufung geht, ist bemerkenswert. So erfolgreich war es dann eben doch nicht für QUEN in der ersten Instanz gewesen.

Einer gesonderten Erwähnung bedarf der Umstand, dass QUEN die Frist zur Begründung der Berufung versäumte, sodass das eigene Rechtsmittel lediglich als unselbständige Anschlussberufung fortgeführt werden konnte. Die stadt land fluss GmbH hatte damit während des gesamten Berufungsverfahrens die Möglichkeit, durch Rücknahme ihrer eigenen Berufung zugleich der unselbständigen Anschlussberufung des Gegners die Wirkung zu nehmen und auf diese Weise die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main herbeizuführen.

Zweite Instanz wird zum Debakel

Zwergwidder mit Karotte | Foto: Peter Jung, Lizenz: CC0 1.0

Vor dem Oberlandesgericht hatte die Entscheidung des Landesgerichts keinen Bestand. Dass QUEN – trotz des Namens – „sehr wenig mit Evidenz zu tun“ habe, bleibt im Artikel. Das Oberlandesgericht erkannte zutreffend, dass es sich bei der noch erstinstanzlich untersagten Äußerung um eine Meinungsäußerung handelt und sich die stadt land fluss GmbH auf ein „hohes Informationsinteresse“ berufen kann. QUEN muss die gesamten Prozesskosten beider Instanzen tragen. Der Streitwert lag bei 110.000€, was im Ergebnis für QUEN eine entsprechend hohe finanzielle Niederlage mit Anwalts- und Gerichtskosten im wohl fünfstelligen Bereich bedeutet. Die hat sich die NGO allerdings selbst eingebrockt.

Es wird interessant, ob die NGO transparent macht, ob der so entstandene finanzielle Verlust von den Verantwortlichen für dieses Debakel selbst getragen wird oder, ob am Ende Spender dafür blechen sollen. Auf jeden Fall bestätigte das OLG Frankfurt, dass kritische Wissenschafts- und Politikberichterstattung durch zoos.media über selbsternannte „Evidenz-Netzwerke“ rechtmäßig ist. Das bestärkt die gesamte Redaktion auf diesem Weg.

Lediglich bei zwei Formulierung im Artikel, bei denen das Gericht annahm, es würde nach dem Verständnis des Durchschnittspublikums behauptet, QUEN wolle „jede Form von Tierhaltung abschaffen“, folgte das OLG der Klägerin und verurteilte die Beklagte die Äußerung in diesem Kontext zu unterlassen. Dabei hatte es sich letztendlich um ein Strohmann-Argument gehandelt. Es ging in der Passage um die Aussage von PETA, nicht QUEN, dass man „das Ende jeglicher Tierhaltung“ wolle. Dass PETA das gesagt hat, ist durch die Berichterstattung der taz unstrittig. PETA ist eine radikale NGO aus dem Kreis der Tierrechtsindustrie, die in der sogenannten „Qualzucht“-Frage immer wieder, etwa von Rassezuchtverbänden (z.B. hier), auch in einem Atemzug mit QUEN genannt wird.

Wie geht es jetzt weiter?

Jetzt wäre die Frage, ob man sich noch um solch ein Mini-Detail, das das Gericht selbst als streitwertmäßig so geringfügig ansah, dass das OLG Frankfurt QUEN trotzdem die vollen Prozesskosten auferlegt hat, noch weiter streiten will. Dieses Detail sind allerdings irrelevant, denn die eigentliche Kritik an QUEN bleibt vollständig bestehen. Ob und wie diese Passage nun geändert wird oder nicht, ändert am Artikel und seiner Aussage nichts.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das macht das Urteil praktisch rechtskräftig, sofern QUEN nicht eine völlig aussichtlose Nichtzulassungsbeschwerde einreicht. Damit ist der Rechtsweg faktisch zu Ende und die Niederlage für QUEN steht damit wohl endgültig fest. Der Artikel bleibt also und zwar so, wie er aktuell online steht.

Kritik an QUEN bleibt bestehen

Xoloitzcuintle beim Laufen: Diese Jahrtausende alte Rasse ist robust, vital & gesund. | Foto: Bilal Khan, Verwendungserlaubnis durch Dr. med. vet. K. Alexandra Dörnath

QUEN war angetreten, um Bezeichnungen wie „Tierrechtsindustrie“, „Sumpf“, „Stelldichein mit linken Parteien“ und mehr aus dem Artikel entfernen zu lassen. Auch die Kritik an den Merkblättern und damit verbundene, im Artikel beschriebene mangelnde Evidenz sowie der Vorwurf der Vorteilsnahme anhand von gewissen Schlupflöchern im deutschen Recht im Artikel, hielt das OLG Frankfurt für zulässig im Kontext des Artikels.

Es darf also nach wie vor öffentlich hinterfragt werden, ob die Merkblätter von QUEN wirklich wissenschaftlich fundiert und somit evident sind oder eher ideologisch getrieben. Das OLG hat das erstinstanzliche, rechtsirrige Urteil vom LG Frankfurt korrigiert: Auch die Aussage „[t]atsächlich hat diese Gruppierung sehr wenig mit Evidenz zu tun“ ist eine zulässige Meinungsäußerung.

Damit steht auch fest: Journalisten dürfen QUEN in den Kontext der „Tierrechtsindustrie“ einordnen. Die Kritik an Verflechtungen mit der Politik, zum Beispiel mit Parteien wie Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und die Einstufung als politischer „Sumpf“ ist aufgrund der Meinungsfreiheit geschützt. Auch die Kritik an der 55.000-Euro-Förderung aus Niedersachsen als „Skandal“ oder Ausnutzen von „Schlupflöchern“ war vollkommen zulässig.

Stärkung der Pressefreiheit

Barbarella, eine Chinesische Schopfhündin, als sie rund 12 Wochen alt war | Foto: Rhododendrites, Lizenz: CC BY-SA 4.0

Vertreten wurde zoos.media von der Kanzlei Rechtsanwälte Steinhöfel und in dem Zusammenhang zuerst von Rechtsanwalt Höbelt und dann von Rechtsanwalt Merx, mit denen wir erfolgreich in beiden Instanzen für die Rechte von zoos.media streiten konnten. Das Urteil setzt nun ein Zeichen für den seriösen Journalismus sowie die Presse- & Meinungsfreiheit.

Es zeigt sich auch weit über den konkreten Fall hinaus: Organisationen, die versuchen, Debatten durch Abmahnungen und Klagen zu verengen oder sich Kritik an ihren Publikationen zu verbitten, scheitern an den Gerichten. Daher wird zoos.media auch weiterhin kritisch hinterfragen, mit welchen Mitteln und Argumenten Politik und Öffentlichkeit im Namen des Tierschutzes beeinflusst werden.

Der Ausgang des Verfahrens zeigt auch, dass es sich lohnt, sich gegen unberechtigte Abmahnungen zu wehren, statt sie hinzunehmen. Kritik ist wichtig – auch an allem, was sich „Tierschutz“ nennt oder als solches bezeichnet werden will. Seit über 10 Jahren hat diese Kritik seitens zoos.media Bestand – auch vor Gericht, wie man nun weiß. So gestärkt schauen wir weiter ganz genau auf NGOs aus dem Kreis und Umfeld der Tierrechtsindustrie.

Erneute Niederlage für QUEN

Eine „Spitze“ des Düsseldorfer Stadttores | Foto: Frank Vincentz, Lizenz: CC BY-SA 3.0

Schon früher in diesem Jahr war der Club für Exotische Rassehunde (CER) gerichtlich gegen QUEN erfolgreich gewesen. In einem Eilverfahren hatte der Club für Exotische Rassehunde gerichtsfest eine Bestätigung für seine Kritik an den Merkblättern erhalten.

Beide Gerichtsverfahren zeigen auch, dass die Merkblätter nicht über jeden Zweifel erhaben sind. Das wirft die Frage auf, inwiefern diese seitens der Politik noch weiter in Auftrag gegeben werden sollten, wie zuletzt in NRW geschehen. Zu Details schwiegen sich das zuständige Ministerium und auch Ministerpräsident Wüst zuletzt aus. Inzwischen sind die Merkblätter veröffentlicht – allerdings sonderlich transparent dazu zeigte sich das Ministerium bisher nicht. Daher haben wir entsprechend erneut eine Anfrage geschickt. Über den Ausgang werden wir informieren, sobald es Ergebnisse gibt.

Die Frage für die Zukunft wird sein, wie sehr die Politik noch auf solche Merkblätter setzen will und dafür Steuergeld aufwenden möchte beziehungsweise mit welcher Berechtigung der Staat das tun soll. Auch hier wird zoos.media weiter genau hinschauen und ist dabei für jeden weiteren Sieg vor Gericht bereit.

Diesen Beitrag teilen