Exklusiv für zoos.media – 19.03.2026. Autor: Philipp J. Kroiß
Was ist der Vorwurf der Tierquälerei noch wert, wenn er auch ohne hinreichende Belege für die Erfüllung des Straftatbestands geführt werden darf? Diese Frage werfen Gerichtsurteile auf.

Tierquälerei: Die juristische Entwertung eines Straftatbestands
Sergey Stupakov hat bewiesenermaßen sich der Tierquälerei nicht schuldig gemacht. Er behandelt seine Tiere gut. Das bekam er auch schon immer von sämtlichen Behörden betätigt. So war es auch im Stuttgarter Weihnachtscircus. Er ist also völlig unschuldig, wenn es um Vorwürfe in Bezug auf § 17 TierSchG geht.
Trotzdem urteilte das Landgericht Hamburg, dass man dem unschuldigen Tierhalter weiterhin Tierquälerei auch ohne hinreichende Belege zur Erfüllung des Straftatbestands vorwerfen dürfe. Dieser abstruse Vorgang reiht sich in andere Urteile, in denen das auch so lief: Obwohl Tierhalter unschuldig sind, wird zugelassen, dass man Ihnen die Straftat weiterhin vorwerfen, selbst wenn die Unschuld bewiesen ist.
Straftat wird zum Werturteil
Tierquälerei ist eine Straftat. Die falsche Beschuldigung einer Person mit einer Straftat führt üblicherweise zu Strafen. Bei Tierquälerei ist das völlig anders. Wie wird dabei juristisch argumentiert? Weil Tierquälerei im allgemeinen Sprachgebrauch angeblich so dehnbar definiert sei, handele es sich um ein Werturteil. Somit wäre der Vorwurf dessen eine Meinung beziehungsweise Empfinden.
Gerichte splitten meist die „Tierquälerei“-Kampagnen in zwei Teile: Die Tatsachenbasis und die subjektive Wertung. Selbst wenn diese sachliche Grundlage dünn oder schlicht falsch ist, wird die Wertung zugelassen. Diese Wertung sei kein rechtlicher Befund, sondern ein Ausdruck moralischer Entrüstung. Also selbst, wenn Richter gar keine Tierquälerei sehen, können Sie die Behauptung des Gegenteils trotzdem zulassen.
Man tut juristisch so, als gäbe es einen juristischen und einen umgangssprachlichen Begriff „Tierquälerei“. Der sieht gleich aus, wird gleich geschrieben und ist nicht wirklich für Laien zu unterscheiden. In der juristischen Bewertung aber, denkt man sich diesen Unterschied. So gehen dann auch unwahre Vorwürfe durch. Damit ist Tierquälerei ein Sonderfall. Allerdings kennt so gut wie niemand diesen.
Zweiklassen-Justiz

Wer fälschlicherweise als Dieb bezeichnet wird, kann sich leicht wehren. Wer fälschlicherweise als Tierquäler bezeichnet wird, hat so gut wie keine Handhabe. Ausgerechnet bei diesem empfindlichen Straftatbestand, sind Gerichte gar nicht empfindlich. Sehr wohl aber ist es natürlich die Öffentlichkeit. Die reagiert oft sehr empfindlich, wenn es um mutmaßliche Tierquälerei geht.
Daher haben Vorwürfe der Tierquälerei auch massive Folgen für unschuldig damit in Verbindung gebrachte Tierhalter. Für die Öffentlichkeit ist der Begriff Tierquälerei quasi mit einer Verurteilung verbunden. Vor Gericht ist bei Äußerungen aber Tierquälerei nur Ansichtssache: Kann jeder machen, muss nicht stimmen – am Ende ist es eigentlich egal.
Durch diese Zweiklassen-Justiz wird der Begriff „Tierquälerei“ vollends entwertet. Wenn der Vorwurf nicht stimmen muss, ist er faktisch wertlos. Vor dem Hintergrund solcher Urteile ist der Vorwurf der „Tierquälerei“ bedeutungslos geworden. Da der Vorwurf nicht richtig sein muss, um geäußert zu werden, hat er auch jede Relevanz verloren. Er ist egal. Das ist doch ein sehr bitteres Fazit. Allerdings kann man wohl kaum ein anderes aus der aktuellen Rechtsprechung ziehen.
Angepasster Umgang mit „Tierquälerei“
Wenn also das nächste Mal mal wieder irgendwem „Tierquälerei“ vorgeworfen wird, erfordert das – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung – eine völlig andere Rezeption als üblich. Man muss die juristische Brille aufsetzen: Wenn eine Zeitung also mal wieder über einen Tierquälerei-Vorwurf berichtet, ist das keine Nachricht über Tierleid, wie so ziemlich jeder normale Mensch das auf den ersten Blick rezipieren würde, sondern nur eine Nachricht über eine Meinungsverschiedenheit.
Es ist also völlig irrelevant. Der Vorwurf sagt nichts aus. So sehen es schließlich auch deutsche Gerichte. Dahinter verstecken sich auch gerne fragwürdige Journalisten. Selbst, wenn sie einer Tierhaltung nichts nachweisen können, aber trotzdem gerne in Verruf bringen wollen, können Sie darüber berichten, dass irgendwer der Tierhaltung tatsächlich Tierquälerei vorwerfen würde, um die Haltung doch noch schlecht dastehen zu lassen. Das ist zwar unredlich, aber eben anscheinend legal.
Tierquälerei darf man aktuell auch behaupten, selbst, wenn sie nur in der Fantasie besteht. Damit ist der Begriff faktisch tot. Er bedeutet nichts mehr. Wenn man einem Begriff jede Bedeutung beimessen kann, die einem beliebt, dann bedeutet er nichts und alles, also am Ende gar nichts. Das ist freilich nicht im Sinne des Erfinders und sicher auch nicht im Sinne des Tierschutzgesetzes, aber es ist Realität geworden.
Was muss sich ändern?

Wem Tierschutz am Herzen liegt, dem muss daran gelegen sein, dass diese Entwertung des Begriffs so nicht bestehen bleibt. Effektive Tierschutz-Arbeit gelingt nämlich nur, wenn der Vorwurf wieder Glaubwürdigkeit zurück erlangt. Aber wie wäre das praktisch möglich? Eine Option wäre die Einführung eines § 186a StGB gegen den Missbrauch von Rechtsbegriffen in der öffentlichen Auseinandersetzung.
Der könnte etwa lauten: „Wer einen gesetzlich definierten Straftatbestand einer anderen Person öffentlich vorwirft, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung oder eine behördliche Feststellung vorliegt, behauptet eine Tatsache.“ Dann wäre es klargestellt. Eine andere Stellschraube wäre die Hinzufügung eines § 17a TierSchG, der die Unzulässigkeit der Bezeichnung einer tierbezogenen Handlung als „Tierquälerei“ feststellt, wenn die zuständige Veterinärbehörde die Haltung oder Handlung geprüft und nicht beanstandet hat.
Denkbar wäre auch eine Anpassung der Rechtsprechung zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Hinblick auf § 823 BGB. Entsprechend müsste gesetzlich festgeschrieben werden, dass bei der Verwendung von Begriffen, die gleichzeitig Straftatbestände sind, eine Vermutung für eine Tatsachenbehauptung gilt. Nach der Änderung müsste der angebliche Tierschützer beweisen, dass seine Aussage wahr ist, bevor er sie verbreitet.
Wie lange wird noch zugeschaut?

Die große Frage ist an dieser Stelle wie lange Tierhalterverbände noch dieser Rechtslage zuschauen wollen. Hier gäbe es die Option eines Schulterschlusses aller Tierhalter sowie der seriösen Tierschutz-Organisationen. Von so einem bedeutungslosen Tierquälerei-Begriff profitieren nämlich einzig die Tierrechtsindustrie und ihre Kollaborateure, die sich dahinter gern verstecken. Echten Tierschützern ist diese juristische Entwertung genauso ein Dorn im Auge wie seriösen Tierhaltern.
Wer dazu schweigt, es sogar nutzt, stimmt letztendlich zu: Es reicht nicht, sich über Fehlurteile zu ärgern. Die Tierhaltung sowie der Tierschutz brauchen eine gemeinsame Aktion für den Schutz von Experten vor Laien-Urteilen. Nur, wenn der Vorwurf der Tierquälerei ein scharfes Schwert ist, ist er nützlich für den Schutz von Tieren. Die Entwertung sorgt für eine Bedeutungslosigkeit des Vorwurfs.
Tierquälerei als Vorwurf muss man ernst nehmen können. Das kann man aktuell nicht, wenn nicht mal Tatsachen bestehen müssen, um ihn führen zu können. Das Problem ist nicht exklusiv für Deutschland. Vergleichbare Urteile gibt es auch in Spanien. Eine Pionierleistung in Deutschland würde also bis weit über die Grenzen große Bedeutung erlangen. Allerdings muss sie dazu auch vorangebracht werden.
