Schmiererei radikaler Veganer | Quelle: oFace Killah/Flickr CC BY 2.0

Können Tierrechtler gemeinnützig sein?

Exklusiv für zoos.media – 14.02.2019. Autor: Philipp J. Kroiß

Nach einer Expertenanhörung im Bundestag und entsprechender Aussage steht nun die Frage im Raum, inwieweit Tierrechtler überhaupt gemeinnützig sein können.

Können Tierrechtler gemeinnützig sein?

In einem Video fasst Dr. Gero C. Hocker die Ergebnisse der Anhörung der Experten zum FDP-Antrag “Gemeinnützigkeit und Straftaten schließen sich aus” zusammen:

Sehr interessant ist diese Passage: “Einer der Experten hat sehr deutlich gemacht, dass der Katalog gemäß §52 Abgabenordnung es schon jetzt nicht hergibt, dass Tierrechtsorganisationen in den Genuss von Gemeinnützigkeit kommen sollten”.

§52 Abgabenordnung: Gemeinnützige Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

  1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  2. die Förderung der Religion;
  3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
  4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  5. die Förderung von Kunst und Kultur;
  6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
  11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  14. die Förderung des Tierschutzes;
  15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  20. die Förderung der Kriminalprävention;
  21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
  22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
  23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
  24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
  25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

Tierrechtsaktivismus ist also nicht als gemeinnützig ausgeschrieben.

Tierschutz ist nicht Tierrecht

Obwohl zum Beispiel PETA aber klar erklärt, dass sie kein Tierschutz machen, sind sie trotzdem gemeinnützig, obgleich sie den Tierrechtsaktivismus ins Zentrum ihres Schaffens stellen wie wir in diesem Artikel beschreiben:

PETA: “Wir machen gar keinen Tierschutz”

Das zuständige Finanzamt verleiht PETA allerdings trotzdem die Gemeinnützigkeit auf Basis des Tierschutzes. Die Aussage von PETA ist eigentlich ein Schlag ins Gesicht und eine Bankrotterklärung dieser Entscheidung. Es gibt aber noch weitere Tierrechtsorganisationen, die sich sogar selbst mit dem Label Tierschutz versehen, in dem sie das Wort in ihren Vereinsnamen einflechten. Das schadet natürlich den seriös arbeitenden Tierschützern und besonders denen, bei denen nicht nur Tierschutz drauf steht, sondern auch drin ist, immens. Dass der Staat so etwas zulässt, ist nicht verständlich und es ist gut, dass die FDP nun Schritte dagegen unternehmen will.

Trotzdem verstehen und kennen viele Menschen, und sogar Journalisten, offensichtlich den massiven Unterschied nicht, den es zwischen Tierrechtlern und Tierschützern gibt. Es gibt viele Arten das zu erklären, aber wenn man es in Bezug auf die Tierhaltung sieht, ist es sehr einfach: Tierrechtlern lehnen Tierhaltung generell ab, während Tierschützer die Haltung von Tieren verbessern wollen. Für wahre Tierschützer gibt es kein Haltungstabu, denn Sie verstehen, dass Tierhaltung auf verschiedenen Ebenen gut und richtig ist. Bemerkenswert ist auch, dass sich die Tierrechtsideologie gleich gegen mehrere tatsächlich gemeinnützige Zwecke stellt wie etwa die unter den Punkten 3, 8, 14 und 24.

Aber der Unterschied ist noch viel tiefgreifender als der bloße Dissens auf diesem Gebiet der Tierhaltung, denn Tierrechtler wollen gleich die ganze Gesellschaft verändern. Die angestrebten Veränderungen sind aber weder menschenrechtskonform, noch stehen sie auf dem sicheren Boden unserer Verfassung oder der anderer Länder.

Tierrechtler und die Verfassung

Schimpanse im Zoo Krefeld | Foto: zoos.media

Die grundlegende Rechtsnorm auf die sich alle demokratischen Länder geeinigt haben, sind die Menschenrechte. Diese Menschenrechte sind quasi die Wiege der Demokratie, denn das ist die einzige funktionierende Staatsform, die sich aus den Menschenrechten ableiten lässt. Verfassungen vieler Länder beziehen sich deshalb auf die Menschenrecht und implementieren eine demokratische Staatsform. Dies ist eine untrennbare Verwebung, die zum Glück sehr stark ist. Im Laufe der Geschichte sind viele Menschen gestorben, um die Menschenrechte und die Demokratie zu verteidigen und so ein Leben in Freiheit, Gleichheit und gegenseitigem Respekt für die Menschen zu garantieren.

Die Menschenrechte sind ein spezies-spezifisches Modell: Eine Spezies erklärt Rechte für sich beziehungsweise füreinander. Allein, dass unser genetischer Fingerabdruck uns als Menschen ausweist, garantiert uns Rechte – egal wie wir aussehen, was wir können oder wie wir sind. Nur durch die objektiv nachweisbare Tatsache, dass wir Menschen sind, haben wir Rechte und die Pflicht die Rechte anderer zu achten. Leider gibt es Kriminelle, aber die werden auch angeklagt und im Namen des Volkes verurteilt. Es ist somit ein wichtiges Modell, dass das Zusammenleben einer Spezies regelt, indem es von allen Mitgliedern anerkannt ist.

Tierrechtler bezeichnen solche Modelle als speziesistisch. Dieses Modell würde andere Mitgeschöpfe diskriminieren, weil sie nicht in die moralisch zu berücksichtigende Gemeinschaft einbezogen werden. Sie stellen Speziesismus in eine Reihe mit Rassismus, Sexismus und anderen Formen der Diskriminierung. Diese tierischen Mitgeschöpfe haben allerdings nie signalisiert, dass sie die für Menschen geltenden Rechte und Pflichten einhalten könnten, wollten oder es überhaupt gut fänden in so einer Gesellschaft zu leben, aber die Tierrechtler fühlen sich berufen, ihnen das in den Mund zu legen, indem sie sich als die Stimme dieser Mitgeschöpfe aufspielen zu der sie sich selbst gemacht haben.

Mal abgesehen von der Unmöglichkeit der Implementierung der Tierrechte auf vielen Ebenen ist ein Engagement für eine solche Aufweichung der Menschenrechte nicht verfassungskonform, denn es ist ein Angriff auf unsere Demokratie. Die Verfassung müsste geändert werden von einem spezies-spezifischen Modell auf ein eigenschaftstheoretisches Modell. Nur dann wäre eine neue, ethisch konsistente Verfassung möglich und genau das wird ja auch beabsichtigt. Der Philosoph Singer, ein wesentlicher Vordenker der Tierrechtler, ist Vertreter dieser Eigenschaftstheorien.

Eigenschaftstheoretische Modelle

Portrait eines Berggorilla (Gorilla beringei beringei) aus der Titus Gruppe Ruanda | Foto: Charles J Sharp, Lizenz: CC BY-SA 4.0

Eigenschaftstheorien leiten aus den Eigenschaften eines Geschöpfs seine Rechte und Pflichten ab. Die Spezieszugehörigkeit ist dabei völlig egal, die Menschenrechte sind dann abgeschafft. Aus einer kognitiven Fähigkeit, etwa dem Schmerzempfinden, leitet sich dann das Recht ab, keinen Schmerz zugefügt zu bekommen und die Pflicht umgekehrt auch keinen zuzufügen. Bei einem Tötungsverbot müsste man dann aber nachweisen, dass durch die Tötung dem Geschöpf etwas weggenommen wird. Viele Tiere zum Beispiel leben im Moment und haben nicht die Perspektive auf ein ganzen Leben oder gar ein Ich-Bewusstsein. Was sie nicht kennen, kann man ihnen nicht wegnehmen und eine Tötung wäre entsprechend ermöglicht.

Schon bei Tieren stößt man aber an die Grenze, das wirklich objektiv festzustellen. Erst zuletzt hat ein Fisch quasi den Spiegeltest in Frage gestellt. Das zeigt uns wie schwierig Kognitionsforschung ist. Die Eigenschaftstheorien aber setzen als stille Prämisse eine Unfehlbarkeit solcher Erkenntnisse voraus – also dass man 100% objektiv feststellen kann welche Eigenschaften ein Tier oder ein anderes Geschöpf wirklich hat. So funktioniert aber Forschung nicht und vorläufige Ergebnisse sollten schon gar nicht zum Richter über Leben und Tod werden können.

Ein weiteres Problem des eigenschaftstheoretischen Ansatzes ist, dass schwer erkrankte Menschen und Menschen mit Behinderung, je nach Krankheitsbild oder Behinderung, aus dieser, aufgrund ihrer Eigenschaften, moralisch zu berücksichtigenden Gruppe herausfallen könnten. Singer erklärt, “dass es einige Menschen gibt, die ganz eindeutig unterhalb des Niveaus von Bewusstsein, Selbstbewusstheit, Intelligenz und Empfindungsfähigkeit vieler nichtmenschlicher Lebewesen stehen. Ich denke hier an Menschen mit schweren und irreparablen Hirnschäden und auch menschliche Säuglinge.” Er “möchte nicht, dass sich meine Versicherungsbeiträge erhöhen, damit Kinder ohne Aussicht auf Lebensqualität teure Behandlungen bekommen.” Zudem erklärt er: “Wenn wir Mitglieder unserer eigenen Spezies betrachten, denen Charakteristika normaler Menschen fehlen, können wir nicht länger sagen, dass deren Leben stets dem anderer Tiere vorzuziehen sei.

Solche Thesen lassen natürlich das Blut in den Adern gefrieren und sind als zutiefst menschenverachtend zu werten, aber sie sind die direkte, authentische und ethisch konsistente Umsetzung des eigenschaftstheoretischen Modells. Nach einer Umwandlung unseres spezies-spezifischen Modells der Menschenrechte in das eigenschaftstheoretische Modell der Tierrechtler wird so etwas gelebte Praxis. Das ist das, wofür Tierrechtler ethisch stehen und das, was aktuell auch noch als gemeinnützig gefördert wird. Deshalb ist es eine wichtige Aussage des von Gero Hocker erwähnten Experten, dass Tierrechtsorganisationen eben nicht mehr in den Genuss kommen sollen, als gemeinnützig gefordert zu werden.

Moderne Zoos und Aquarien und der mit ihnen verbundene Tier-, Arten- Naturschutz wäre übrigens in so einem eigenschaftstheoretischen Modell auch nicht mehr möglich. Die Konsequenz daraus ist das Aussterben von Arten und die Zerstörung ihrer Lebensräume. Mehr zum Thema:

Tierrechte, Menschenrechte & Zoos

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